Zwar wird in Bezug auf diese Bestimmung von den Antragstellern folgerichtig auch kein formeller Antrag auf Aufhebung der Bestimmung gestellt. In den Begründungen ihrer Rechtsschriften beanstanden sie jedoch auch mehrfach diese Bestimmung, wobei jedoch nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass ihre Ausführungen zu dieser Bestimmung nur in Zusammenhang mit den übrigen, eigentlich angefochtenen Paragraphen stehen bzw. als Begründung dafür, weshalb die gemäss Antrag angefochtenen Paragraphen aufzuheben seien, zu verstehen sind. 1.4.3