Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass ihre landwirtschaftlichen Betriebe auch tatsächlich unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Denn gemäss § 2 Abs. 2 PhV fallen die landwirtschaftlichen Betriebe trotz des Umstands, dass sich landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb des oberflächlichen Zuströmbereichs des Sempacher-, Baldegger- oder luzernischen Teils des Hallwilersees befinden, dann nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung, wenn sich zwar das Betriebszentrum, aber weniger als ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb des oberflächlichen Zuströmbereichs der entsprechenden Gewässer befindet oder wenn sich das Betriebszentrum und mehr als die Hälfte der