Grundstücks mit landwirtschaftlicher Nutzung bzw. des Betriebsstandorts auf. Gemäss diesen Aktenstücken sind die Antragsteller grossmehrheitlich Eigentümer bzw. in den übrigen Fällen entsprechend ihrer eigenen Darstellung wohl Pächter von Grundstücken bzw. Betrieben, welche sich im Einzugsgebiet des jeweiligen Gewässers oder (in zwei Fällen) knapp ausserhalb davon befinden. Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass ihre landwirtschaftlichen Betriebe auch tatsächlich unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen.