die Betriebe für den Seevertrag plus werden von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ausgewählt." § 3b Abs. 1: "Massnahmen gemäss § 3a Absätze 2 und 3 können mittels Vereinbarung (Seevertrag) mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, welche die Beitragsanforderungen gemäss Direktzahlungsverordnung erfüllen, getroffen werden.