Bei den vorliegend angefochtenen, per 1. Januar 2021 neu eingefügten oder geänderten Bestimmungen der PhV handelt es sich um die folgenden: § 1 Abs. 2: "Die mittlere Phosphorkonzentration soll im Sempacher- und im Baldeggersee weniger als 15 mg/m³ und im Hallwilersee weniger als 10 mg/m³ betragen." § 3 Abs. 1: "Auf den landwirtschaftlichen Betrieben im oberflächlichen Zuströmbereich des Baldeggersees darf die abgeschlossene Nährstoffbilanz eine Phosphorbedarfsdeckung von gesamtbetrieblich maximal 80 Prozent erreichen.