Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben. Nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom Kantonsgericht in seiner Tätigkeit als Verwaltungsgericht und von Verwaltungsbehörden anzuwenden sind (zum Ganzen: LGVE 2018 III Nr. 1 E. 1.2, 2009 II Nr. 38 E. 3b mit Hinweis; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7R 20 3 vom 11.12.2020 E. 1.2). 1.2.2 Bei den vorliegend angefochtenen, per 1. Januar 2021 neu eingefügten oder geänderten Bestimmungen der PhV handelt es sich um die folgenden: § 1 Abs. 2: