Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit zwei weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingaben hielten die Antragsteller erneut an ihren Rechtsbegehren fest. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss § 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) prüft das Kantonsgericht auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1 VRG) verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Ausgenommen von dieser Prüfung sind u.a. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete (§ 188 Abs. 2 lit.