{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n jedoch letztlich offenbleiben, denn ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip wäre in den angefochtenen Bestimmungen der PhV ohnehin nicht zu erblicken, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben. 6.2.4.4 Schliesslich machen die Antragsteller bezüglich der mit der Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung nach § 3 Abs. 1 PhV angeblich einhergehenden, verheerenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV geltend. Beim Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV handelt es sich nicht um ein Grundrecht, sondern lediglich um einen verfassungsmässigen Grundsatz. Es ist fraglich, inwiefern dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine eigenständige Bedeutung in dem Sinn zukommt, dass es im Zusammenhang mit einem Normprüfungsgesuch anstelle eines (anderen) übergeordneten Rechtssatzes (namentlich eines Grundrechts) angerufen werden könnte und unabhängig von diesem geprüft werden müsste. Mit Blick auf den Verfahrensausgang bedarf diese Frage keiner abschliessenden Klärung. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann zumindest dann gerügt werden, wenn eine Unverhältnismässigkeit offensichtlich ist und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen wird (zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7R 15 1 vom 14.4.2016 E. 4.1). Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit und damit ein Verstoss gegen das Willkürverbot konnte vorliegend nicht ausgemacht werden (vgl. E. 6.2.4.2 dritter Abschnitt hiervor). 6.2.4.5 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Bestimmungen der PhV weder als offensichtlich unverhältnismässig noch als derart stossend und qualifiziert ungerecht zu qualifizieren, dass in ihnen ein Verstoss gegen das Willkürverbot zu erblicken wäre. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: In weiten Teilen ihrer Rechtsschriften vertreten die Antragsteller einen anderen Standpunkt als der Verordnungsgeber. Es ist aber nicht Gegenstand eines Normprüfungsantrags, den Verordnungsgeber aufzurufen, andere Normen zu erlassen oder Bestimmungen zu ändern. Genauso ist es dem Gericht verwehrt, die Beweggründe des Verordnungsgebers, eine Revision zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veranlassen und eine bereits bestehende umweltschutz- und gewässerschutzrechtliche Regelung zu ergänzen, abzuklären. Solange der Regierungsrat als Verordnungsgeber sich an den Rahmen hält, den Verfassung und Gesetz ihm zuweisen, sind sein Gestaltungsspielraum und seine ordnungspolitischen Vorstellungen zu respektieren. Das Gleiche gilt für die Rügen, die gleichsam eine andere \"wissenschaftliche\" Erkenntnislage zum Gegenstand haben. Wenn der Verordnungsgeber plausible und nachvollziehbare Gründe nennt, die für die Revisionsvorlage massgebend waren, hat es dabei sein Bewenden. Gerichte haben in keiner Weise die Funktion, geschweige denn die Befugnis, im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens als Gesetzgeber aufzutreten oder im Hinblick auf einzelne Bestimmungen, deren \"Wert\" wissenschaftlich zu untermauern. Wie erwähnt, darf eine angefochtene Norm nur aufgehoben werden, wenn sie sich einer verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung entzieht, nicht aber, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Dass letzteres der Fall ist, wurde in den Erwägungen ausführlich dargelegt. 7. Die angefochtenen Bestimmungen der PhV stützen sich somit zusammenfassend – und soweit sie heute zu prüfen sind – auf eine genügende gesetzliche Grundlage und erweisen sich als mit dem übergeordneten Gesetzes- und Verfassungsrecht vereinbar. Sie lassen sich verfassungs- und gesetzeskonform auslegen. Soweit nicht bereits darauf eingegangen, vermögen an diesem Ergebnis auch die übrigen Einwände der Antragsteller – sofern diese denn überhaupt hinreichend substantiiert oder belegt sind – nichts zu ändern. 8. Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 3a Abs. 1 - 3, § 3b Abs. 1, § 3c Abs. 1 und 2 und § 3dbis Abs. 1 PhV und Wiederinkraftsetzung der ursprünglichen Bestimmungen ist somit abzuweisen. |"}