{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn das Erfordernis dient auch der Verminderung der Phosphorbelastung der landwirtschaftlichen Böden und damit letztlich dem Schutz der Gewässer (vgl. Art. 70a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [LwG; SR 910.1]). Sollte eine Verletzung der PhV sodann zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen, so hätte dies dennoch nicht zur Folge, dass Abs. 1 als (offensichtlich) unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Das zusätzliche Erfordernis der Erfüllung des ÖLN ist sachlich begründet, weshalb auch damit verbundene finanzielle Folgen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben hinzunehmen wären. Bezüglich des Einwands, § 3a Abs. 2 lit. a PhV verstosse gegen Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV, kann auf das unter Erwägung 6.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Das Vorbringen der Antragsteller, dass § 3a Abs. 2 lit. c i.V.m. § 3c Abs. 1 lit. c PhV einen weiteren klaren Nachteil für die Betriebe im Einzugsgebiet und einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen würde, verfängt sodann allein deshalb nicht, weil es sich bei diesen baulichen Massnahmen um freiwillige Massnahmen handelt. Bezüglich § 3a Abs. 3 PhV führen die Antragsteller sodann nicht aus, inwiefern dieser gegen das Willkürverbot verstossen sollte. Ein solcher Verstoss ist denn auch in keiner Weise ersichtlich. Die Antragsteller beanstanden unter dem Titel Willkürverbot weiter § 3b Abs. 1 PhV. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist in dieser Bestimmung nicht zu erkennen. Ebenso wenig ein solcher gegen die Wirtschaftsfreiheit, wie von den Antragstellern in Bezug auf diese Bestimmung ebenfalls geltend gemacht. Es kann auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt sowie auf jene in Erwägung 6.2.2 hiervor verwiesen werden. Den Vorbringen der Antragsteller zu § 3c Abs. 1 PhV ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Nutzungsbeschränkungen die Intensität einer materiellen Enteignung nicht erreichen, weshalb auch keine vollständige Entschädigung geschuldet ist (vgl. E 6.2.1.3 dritter Abschnitt hiervor). Die Festlegung des Entschädigungsansatzes ist sodann ein politischer Entscheid, bei welchem der Gesetzgeber im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei ist (vgl. E. 6.2.4.5 zweiter Abschnitt). Die Erläuterungen des Antragsgegners dazu sind nachvollziehbar. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist in § 3c Abs. 1 PhV nicht zu erkennen. Im Übrigen ist in dieser Regelung auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit zu erblicken. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen 6.2.1.2 und 6.2.2 hiervor verwiesen werden. Die Rügen zu § 3c Abs. 1 lit. c bis e und Abs. 2 PhV erweisen sich ebenfalls als haltlos. Es geht um die Entschädigung freiwilliger Massnahmen, weshalb in den Bestimmungen kein Verstoss gegen das Willkürverbot, die Eigentumsgarantie und das Rechtsgleichheitsgebot oder eine sonstige Verfassungswidrigkeit zu erkennen ist. Im Übrigen haben § 3c Abs. 1 lit. c (früher lit. b) und lit. e (früher lit. d) PhV mit der Änderung der PhV lediglich einen neuen Platz in der Bestimmung eingenommen. Inhaltlich hat sich nichts geändert, weshalb ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass diese Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sein können. Dies kann jedoch nach dem Gesagten offen bleiben. Im Übrigen sei erwähnt, dass in lit. d (früher lit. c) im Vergleich zur früheren Version sogar eine weitergehende Entschädigung vorgesehen ist. Schliesslich vermögen auch die Einwände der Antragsteller gegen § 3dbis PhV nicht, diesen als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Beschränkung des Tierbestands dient – als erforderliche Begleitmassnahme zur in § 3 Abs. 1 PhV vorgesehenen Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung – der Reduktion des Düngeranfalls und damit der Reduktion des ausgetragenen Phosphors bzw. dem Schutz der Gewässer, weshalb sie sachlich begründet ist. Zur geltend gemachten wiederrechtlichen Verletzung der Eigentumsgarantie inkl. materiellen Enteignung sei auf das unter Erwägung 6.2.1.2 f. hiervor Gesagte verwiesen. Eine widerrechtliche Verletzung der Eigentumsgarantie ist nicht zu erkennen. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 BV sind erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist insbesondere weiterhin der Ausbau des Tierbestands mit gleichzeitiger Zunahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche erlaubt. Lediglich das Verhältnis zwischen Grossvieheinheiten und Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche darf nicht erhöht werden. 6.2.4.3 Die Antragsteller machen mehrfach eine Verletzung des Verursacherprinzips (Art. 74 Abs. 2 BV) geltend. Darauf wurde bereits im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Willkürverbots eingegangen. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass sich Art. 74 Abs. 2 BV als programmatischer Artikel an den Gesetzgeber richtet, weshalb höchst fraglich ist, ob dieser im Rahmen des vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahrens überhaupt selbständig angerufen werden kann. Dies kann"}