{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n entgegengehalten werden, dass einerseits die Abnahme des P-Gehalts bis zum gesetzten P-Ziel keine Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum haben sollten und die Massnahme andererseits als gesamtbetrieblicher Ansatz nur auf Ebene Betrieb wirkt und damit nicht kontrolliert wird, was auf dem einzelnen Schlag passiert. D.h., die Landwirte sind innerhalb ihres Betriebs frei, wie sie ihre landwirtschaftlichen Flächen düngen, gesamtbetrieblich darf die Phosphorbedarfsdeckung jedoch maximal 80 oder 90 % betragen. Auch wenn die reduzierte Phosphorbedarfsdeckung dazu führen kann, dass andere Nährstoffe dem Boden bzw. den Pflanzen wieder zugeführt werden müssen (was gegebenenfalls mit Aufwand und Kosten für die Landwirte verbunden ist), kann daraus nicht geschlossen werden, dass insbesondere mit der neu vorgesehenen Massnahme in § 3 Abs. 1 PhV das Ökosystem aus dem Gleichgewicht geraten würde und ihre Folgen derart umweltschädlich wären, dass sie sich als nicht ansatzweise verhältnismässig erweist. Es kann darauf hingewiesen werden, dass auch die Agroscope die Reduktion des P-Bilanzsaldos – insbesondere verbunden mit einer erneuten Integration der Mineralstoffzukäufe – als effektive Methode zur Reduktion der P-Belastung erachtet. Somit ist die Reduktion der maximal zulässigen Phosphorbedarfsdeckung auf 80 bzw. 90 % zum heutigen Zeitpunkt zumindest als tauglicher Versuch zu erachten, um die damit verbundenen Ziele zu erreichen. Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit und damit ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist somit auch insoweit nicht auszumachen. Zum Einwand, § 3 Abs. 1 PhV sei willkürlich, da er den Unterschieden innerhalb ein und desselben Einzugsgebiets keine Beachtung schenke, kann sodann auf das unter Erwägung 6.2.3.2 vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch damit sind die Antragsteller nicht zu hören. Die in § 3 Abs. 1 PhV vorgenommene Generalisierung ist vertretbar, zumal über die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet als beitragend qualifiziert werden kann, sich die sehr stark versorgten Flächen über das gesamte Einzugsgebiet verteilen und P-Daten nicht für das gesamte Gebiet vorhanden sind. Es ist daher kein praktikables bzw. nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbundenes \"flächenmässig milderes\" Mittel ersichtlich. Auch ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV ist nicht auszumachen, sofern diesem denn überhaupt ein selbständiger Charakter beizumessen wäre, sodass es im vorliegenden Verfahren angerufen werden könnte. Bezüglich der auch unter dem Aspekt Willkürverbot vorgebrachten Kritik an § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV kann sodann auf das unter Erwägung E. 6.2.3.2 vierter Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Von einer sinn- und zweckwidrigen Regelung ist nicht auszugehen. Die Antragsteller sehen sodann auch in § 3 Abs. 4 und 5 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Ihre diesbezüglichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Hofdünger im Gebiet der Mittellandseen nicht bezogen oder aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht ausgetragen werden könnte. Auch die in Abs. 5 vorgesehene Ausnahme für spezialisierte Betriebe mit einem hohen Anteil Ackerfläche erscheint sachlich begründet. Die Antragsteller legen nicht substantiiert dar, inwiefern sich diese als willkürlich erweisen sollte. § 3 Abs. 4 und 5 PhV sind demnach weder als sachlich unbegründet noch als sinn- und zwecklos zu erachten. Bezüglich der von den Antragstellern unter diesem Punkt ebenfalls geltend gemachten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit kann auf das unter Erwägung 6.2.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Eine solche ist zumindest bezogen auf normale Verhältnisse nicht ersichtlich. Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, rechtfertigt die ungewisse Möglichkeit, dass sich eine Regelung in besonderen Einzelfällen als verfassungs- oder gesetzwidrig auswirken könnte, ein Eingreifen im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im Allgemeinen noch nicht. Dies könnte im konkreten Normenkontrollverfahren überprüft werden. Unter dem Titel Willkürverbot beanstanden die Antragsteller auch § 3a Abs. 1, 2 und 3 PhV. Zunächst machen sie geltend, die in Abs. 1 vorgesehene Verknüpfung mit den Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und sei unverhältnismässig, da ein Verstoss gegen die PhV eine Kürzung der Direktzahlungen zur Folge haben könne. Dazu ist festzuhalten, dass bereits der alte § 3a Abs. 1 PhV vorsah, dass auf den landwirtschaftlichen Betrieben im Geltungsbereich der PhV die Anforderungen an den ÖLN erfüllt sein müssen. § 3a Abs. 1 PhV erfuhr durch die Änderung der PhV lediglich redaktionelle Anpassungen. Insofern ist mehr als fraglich, ob das in Abs. 1 vorgesehene Erfordernis der Erfüllung der Anforderungen des ÖLN im heutigen Normenkontrollverfahren überhaupt gerügt werden kann."}