{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Abschnitt hiervor Gesagte verwiesen werden. Wie soeben dargelegt stammt im Vergleich zu den übrigen Zuflüssen der weitaus grösste Anteil an Phosphor im Hallwilersee aus dem Baldeggersee. Nicht gehört werden können die Antragsteller daher auch mit ihrer Kritik, dass die Betriebe auf dem Kantonsgebiet Luzern im Bereich des Hallwilersees an Zielwerten gemessen würden, welche massgebend durch die landwirtschaftlichen Betriebe auf dem Boden des Kantons Aargau, welcher weniger weitgehende Massnahmen zur Phosphorreduktion ergriffen habe, mitbeeinflusst würden. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch der Kanton Aargau Massnahmen zur Phosphorreduktion im Spezialgebiet \"Hallwilersee-Sanierung\" ergriffen hat, jedoch ohnehin kein Anspruch darauf besteht, dass die landwirtschaftlichen Betriebe in den zwei Kantonen gleichbehandelt werden (vgl. E. 6.2.3.2 fünfter Abschnitt hiervor). Auch in diesem Zusammenhang ist kein Verstoss gegen das Willkürverbot auszumachen, geschweige denn ein solcher gegen das Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV, sofern diesem denn überhaupt ein selbständiger Charakter beizumessen wäre, sodass es im vorliegenden Verfahren angerufen werden könnte. Gleich verhält es sich schliesslich auch mit dem Einwand der Antragsteller, die Zielfestlegung verstosse auch deshalb gegen das Willkürverbot, weil für den Phosphoreintrag in die Seen bei Weitem nicht nur die Landwirtschaft verantwortlich sei und damit die in der Landwirtschaft zur Vermeidung des Phosphoreintrags in die Seen getroffenen Massnahmen an Werten gemessen würden, welche nachweislich von Dritteinflüssen abhängig seien. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen werden. Gemäss dem Fachartikel \"Sauerstoffzehrung in Seen\" liegt der Handlungsbedarf heute hauptsächlich bei der Landwirtschaft, um die gesetzlichen Vorgaben nachhaltig und damit langfristig erreichen und einhalten zu können. Die Klärung von häuslichen Abwässern in der Schweiz sei flächendeckend gewährleistet. Dass – wie von den Antragstellern vorgebracht – klare Hinweise bestehen würden, dass die involvierten Kläranlagen ihre Funktion nur unzureichend erfüllen würden, ist nicht ersichtlich. Sodann erscheint nachvollziehbar und wird auch im Schlussbericht der Agroscope bestätigt, dass beim Phosphoreintrag über die Atmosphäre auf die Seeoberfläche kein Reduktionspotential zu sehen ist. Nach dem Gesagten ist in den Zielwertfestlegungen von § 1 Abs. 2 PhV kein Verstoss gegen das Willkürverbot zu erkennen. Sie erweisen sich weder als sachlich unbegründet noch als sinn- und zwecklos. Die Antragsteller sehen auch in § 3 Abs. 1 PhV einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Zunächst sei weder sachlich begründet noch nachvollziehbar, weshalb im Gebiet des Baldeggersees 80 % und beim Sempacher- und Hallwilersee 90 % des Bedarfs an Phosphor ausgebracht werden dürfe. Diesbezüglich sowie zum ebenfalls geltend gemachten Widerspruch zu den Zielwerten nach § 1 Abs. 2 PhV kann auf die Ausführungen unter Erwägung 6.2.3.2 dritter Abschnitt hiervor verwiesen werden. Die Abstufung bzw. Unterscheidung ist durchaus sachlich begründet. Die Antragsteller bringen weiter vor, die Senkung der gesamtbetrieblichen Phosphorbedarfsdeckung von 100 % auf 80 bzw. 90 % sei willkürlich bzw. basiere auf keiner nachvollziehbaren Grundlage. Wie bereits dargelegt, besteht gemäss Schlussbericht der Agroscope das grösste Potential, um die mittleren algenwirksamen P-Frachten aus dem Einzugsgebiet des Baldeggersees auf den tolerierbaren Wert zu reduzieren, bei der räumlichen Stoffquelle, d.h. dem P-Gehalt der Böden. Dies erklärt das mit den Änderungen der PhV angestrebte Ziel der P-Abreicherung in den Böden. Gemäss Agroscope müsse der \"P-Input\" auf die Flächen deutlich reduziert werden, um den Eintragspfad über Oberflächenabfluss, Drainagen und \"Interflow\" von mit P hoch- oder überversorgten Böden zu reduzieren. Dazu werden im Bericht verschiedene mögliche Massnahmen diskutiert, darunter auch unter dem Titel \"Verschärfung der Suisse-Bilanz\" die Herabsetzung des zulässigen P-Bilanzsaldos. Eine Reduktion der P-Bilanz auf 80 % bringe eine Halbierung der Abreicherungszeit gegenüber dem 90 %-Szenario. Eine Verschärfung der Suisse-Bilanz bzw. des P-Bilanzsaldos sei eine effektive Methode, die durchschnittliche P-Belastung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu reduzieren und längerfristig auf einem tiefen Niveau zu stabilisieren. Dem antragstellerischen Einwand, dass die in § 3 Abs.1 PhV vorgesehene Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung von gesamtbetrieblich 100 auf maximal 90 bzw. 80 % auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruhe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Dem Einwand, die Massnahme stehe auch in keinem Zusammenhang mit einer bedarfsgerechten Deckung der Nährstoffe des Pflanzenwachstums, zumal die Versorgungsklassen der einzelnen Böden im Zuströmbereich sehr unterschiedlich ausfielen, kann sodann"}