{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n abgebaut und die Anwendung von Düngern reduziert werden müssten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Forschungsprojekt der Agroscope auf die Phosphorbelastung durch die Landwirtschaft, konkret die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Einzugsgebiet des Baldeggersees, ausgerichtet war. Eine unrichtige oder unvollständige Ursachenforschung ist nicht auszumachen. Die auf der Grundlage der Forschungsergebnisse der Agroscope mit der Änderung der PhV neu eingeführten Massnahmen (wie die Reduktion der maximalen Phosphorbedarfsdeckung auf unter 100 %, die Einschränkung des Einsatzes von phosphorhaltigen mineralischen Düngern oder die Beschränkung des Tierbestands) stellen nach dem Gesagten in jedem Fall zumindest einen tauglichen Versuch dar, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die drei Mittellandseen die auf Bundesebene vorgeschriebenen Anforderungen bezüglich Wasserqualität, insbesondere Sauerstoffgehalt, erreichen. Dass die Rechtsetzung offensichtlich das Ziel verfehlt und damit zwecklos ist, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller erachten sodann die neue Zielfestlegung gemäss § 1 Abs. 2 PhV als willkürlich. Die für die Seen festgelegten Zielwerte von 15 mg P/m3 (für den Sempacher- und Baldeggersee) und 10 mg P/m3 (für den Hallwilersee) stützen sich auf die Anforderungen an die Wasserqualität oberirdischer Gewässer gemäss Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV. Wissenschaftliche Arbeiten haben gezeigt, dass der ursprünglich angenommene Zielwert von 30 mg/m3 zu hoch angesetzt war, um eine mittlere Produktion von Biomasse in den Seen erreichen zu können. Die neuen Werte stehen im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, gemäss welchen die Frühlingskonzentration des Gesamt-P für viele Seen im Bereich von 10 bis 15 mg P/m3 liege. Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Zielwerte in § 1 Abs. 2 PhV nicht entsprechend den spezifischen örtlichen Verhältnissen für jeden See individuell festgelegt wurden, sondern blindlings aus dem Fachartikel \"Sauerstoffzehrung in Seen\" übernommen wurden, sind nicht ersichtlich. Denn der Zielwert wurde nicht pauschal für alle drei Seen auf 10 -15 mg P/m3 oder das Mittel (12,5 mg P/m3) festgelegt, sondern für den Sempacher- und Baldeggersee bei 15 mg P/m3 und für den Hallwilersee bei 10 mg P/m3 angesetzt. Bei dieser unterschiedlichen Festsetzung der Werte wurde den verschiedenen Situationen bei den Seen bzw. ihren individuellen Eigenschaften Rechnung getragen. Gemäss Jahresbericht über den Zustand der Mittellandseen 2019 lag die Phosphor-Konzentration im Hallwilersee im Frühjahr 2019 bei 14 mg/m3. Das Erfordernis von ganzjährlichen 4 mg/l Sauerstoff im Tiefenwasser konnte 2019 trotzdem nicht erfüllt werden. Der Sauerstoffgehalt lag im Herbst am Seegrund sogar nahe bei 0 mg/l. Neue Erkenntnisse zeigten, dass erst im Bereich von 10 mg/m3 und weniger insbesondere die Anforderungen an den Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser erreicht werden könnten. Vor diesem Hintergrund erscheint der für den Hallwilersee neu festgelegte, noch tiefere Zielwert von 10 mg P/m3 nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die neuen Zielwerte mit den neu vorgesehenen Massnahmen nicht erreicht werden könnten. Dies insbesondere nicht, wenn man die bisherige Entwicklung der Phosphorkonzentration in den drei Seen betrachtet (Jahresbericht Zustand des Sempachersees 2019 des BUWD, uwe, sowie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, AfU, vom 3.3.2020, S. 3, https://sempachersee.ch/wp-content/uploads/2020/12/Jahresbericht-2019-JB-19-Kanton.pdf, besucht am 21.7.2021). Auch der Umstand, dass der Baldeggersee über den Aabach in den Hallwilersee läuft, ändert daran nichts und macht die Differenzierung bzgl. Zielwert bei den beiden Seen nicht sachlich unbegründet. Dem Datenblatt der Dienststelle uwe über den Gewässerzustand des Aabach ist zu entnehmen, dass der Aabach den Hauptzufluss des Hallwilersees darstellt. Die Wasserqualität des Seeabflusses beim Baldeggersee sei aktuell sehr gut, da der See als Nährstoffsenke wirke. Dennoch werde im Vergleich zu den übrigen Zuflüssen der weitaus grösste Anteil an Phosphor über den Aabach in den Hallwilersee eingetragen (Datenblatt der Dienststelle uwe über den Gewässerzustand des Aabach, https://uwe.lu.ch/-/media/UWE/Dokumente/Dienstleistungen/Umweltzustand/Fliessgewaesser_Messstellenblaetter/348_Messstellenblatt_Aabach_Baldeggersee.pdf, besucht am 21.7.2021). Trotz dieses Umstands lag die Phosphor-Konzentration im Hallwilersee im Frühjahr 2019 bei 14 mg/m3, währenddessen sie im gleichen Zeitraum im Baldeggersee 18 mg/m3 betrug. Nach dem Gesagten erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der neue Zielwert im Hallwilersee mit den neuen Massnahmen – trotz des höheren Zielwerts im Baldeggersee – nicht erreicht werden könnte. Zum angeblichen Widerspruch zwischen § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 PhV kann sodann auf das unter Erwägung 6.2.3.2 dritter"}