{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Nach dem Gesagten stützt sich die mit der PhV einhergehende Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe inner- und ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung wie auch jene innerhalb ihres Geltungsbereichs auf sachliche Kriterien und ist damit rechtmässig. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV ist nicht erkennbar. 6.2.4 Die Antragsteller machen sodann eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. 6.2.4.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Willkürverbot ist zusammen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV als selbständiges verfassungsmässiges Recht verankert. Willkürlich ist ein in grobem Masse unrichtiger Akt, dessen Fehlerhaftigkeit offen zutage tritt. Begriffswesentliche Elemente willkürlicher Hoheitsakte sind die qualifizierte Unrichtigkeit des Aktes und die – wenigstens bei näherer Betrachtung erkennbare – Offenkundigkeit seiner Fehlerhaftigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein staatlicher Akt willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist. Dabei ist, analog zur Rechtsgleichheit, zwischen Willkür in der Rechtsetzung und Willkür in der Rechtsanwendung zu unterscheiden. In der Praxis des Bundesgerichts spielt Willkür in der Rechtsanwendung eine viel grössere Rolle als Willkür in der Rechtsetzung. In prozessualer Hinsicht hat das Willkürverbot im Vergleich zu den spezifischen Grundrechten allgemein, obwohl es rechtlich anderen Grundrechten gleichwertig ist, subsidiären Charakter. Eine Norm verletzt das Willkürverbot, wenn sie sich im Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2; BGer-Urteil 1C_245/2019 vom 19.11.2020 E. 4.6). Wo sachliche Gründe fehlen, wird die fragliche Norm schikanös und bewirkt damit eine grobe Ungerechtigkeit. Sinn- und zwecklos sind u.a. gesetzliche Regelungen, die an einer tief greifenden Widersprüchlichkeit leiden. Anders als die Prüfung der Verletzung der Rechtsgleichheit, beschränkt sich die Willkürprüfung auf die Frage, ob sich ein staatlicher Akt auf vernünftige und sachliche Gründe stützen lässt. Es wird hier nicht umfassend geprüft, ob Differenzierungen als gerechtfertigt erscheinen, sondern ob Erlasse oder Einzelakte im Ergebnis nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 805, 807, 809, 811, 814 f. mit Hinweisen; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 33 N 9 f.). Dem Gesetzgeber kommt im Rahmen der Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Verbots der Willkür (sowie – damit zusammenhängend – der Verhältnismässigkeit) ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. Das Bundesgericht übt diesbezüglich Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen geradezu willkürlich ist (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7R 15 1 vom 14.4.2016 E. 4.8; vgl. auch BGE 138 I 265 E. 4.1; BGer-Urteil 1C_245/2019 vom 19.11.2020 E. 4.6). 6.2.4.2 Die Antragsteller bringen vor, die Änderung der PhV beruhe auf einer unvollständigen Ursachenforschung. Die Rechtssetzung verfehle offensichtlich das Ziel, weshalb sie zwecklos und damit willkürlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Wissenschaft (auch heute noch) im Phosphor die Hauptursache für das Algenwachstum und damit einen Zusammenhang zwischen Phosphorgehalt und Sauerstoffzehrung im Wasser sieht, weshalb es zur Erreichung der bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität, insbesondere betreffend Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser, einer weiteren Senkung der Phosphorkonzentration in den Gewässern bedarf (vgl. dazu und zum Folgenden: E. 5.2.8.4 und 6.2.1.2 fünfter Abschnitt mit den dort erwähnten Belegstellen). Daran ändert nichts, dass der Phosphor den Fischen auch Nährstoffe liefert, d.h. in einem gewissen Mass im Wasser durchaus vorhanden sein soll, auch andere Stoffe negative Einflüsse auf die Qualität des Wassers als Lebensraum haben können und das Zusammenspiel bzw. die Wechselwirkung der verschiedenen Einflussfaktoren auf das Wasser sehr komplex ist. Sodann gilt als erwiesen, dass der überwiegende Teil der Phosphoreinträge in die Seen (beim Baldeggersee 70 %) aus landwirtschaftlich genutzten Flächen im Einzugsgebiet stammt, der Handlungsbedarf heute somit hauptsächlich bei der Landwirtschaft liegt, um die gesetzlichen Vorgaben nachhaltig und damit langfristig zu erreichen und einzuhalten. Gemäss dem vom Antragsgegner aufgelegten Fachartikel zum Thema \"Sauerstoffzehrung in Seen\" müsse im Einzugsgebiet von Seen die P-Fracht auf die seeverträgliche Menge gesenkt werden, wozu insbesondere die P-Vorräte in überdüngten Böden"}