{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n prozentuale Verteilung der Versorgungsklassen der einzelnen Teileinzugsgebiete, so zeigten sich geringe Unterschiede. Im Einzugsgebiet des Baldeggersees liege der Anteil an beitragenden landwirtschaftlichen Flächen bei ca. 55 % und damit deutlich höher als ursprünglich angenommen. Von Teileinzugsgebiet zu Teileinzugsgebiet variierten die Anteile. In der Oberen Ron betrage der Anteil beitragender Flächen 67 %, beim Mühlibach 43,6 %. Wenn zwischen 43,6 und 67 % der Flächen beitragend seien, seien auch auf einem entsprechend grossen Flächenanteil Massnahmen zur Verringerung der P-Einträge notwendig. Nach dem Gesagten ist mit rund 55 % der überwiegende Anteil an landwirtschaftlichen Flächen als \"beitragend\" zu qualifizierten und verteilen sich die beitragenden Flächen auf dem gesamten Einzugsgebiet des Baldeggersees. Die Unterschiede bzgl. des jeweiligen Anteils an beitragenden Flächen zwischen den einzelnen Teileinzugsgebieten erweisen sich nicht als derart gross bzw. wesentlich, als dass sich vorliegend aus Praktikabilitätsgründen nicht eine einheitliche bzw. flächendeckende Lösung für das gesamte Einzugsgebiet des Baldeggersees (und auch die Einzugsgebiete der beiden anderen Mittellandseen) rechtfertigen würde. In der (grundsätzlichen) Gleichbehandlung aller landwirtschaftlichen Betriebe, welche in den Geltungsbereich der PhV fallen und dem gleichen Einzugsgebiet eines Sees angehören, ist daher kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erblicken. Dies umso weniger, als § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV eine Ausnahme für diejenigen Betriebe vorsieht, die keine Grundstücke in den Phosphor-Versorgungsklassen D oder E aufweisen. Die Antragsteller sind auch mit ihren Vorbringen gegen diese, durch § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV vorgenommene Unterscheidung nicht zu hören. Die Unterscheidung erweist sich als allgemein sachgerecht, da diese Flächen der Klassen D und E die beitragenden und somit verursachenden Flächen darstellen und die Ausnahme daher diejenigen Betriebe nicht betreffen soll, denen solche Flächen angehören. Ergänzend ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die ungewisse Möglichkeit, dass die Bestimmung in besonderen Einzelfällen dennoch zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führen könnte, ein Eingreifen im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im Allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen vermag, vor allem dann nicht, wenn im fraglichen Sachbereich die Möglichkeit der späteren konkreten Normenkontrolle den Betroffenen einen hinreichenden Schutz bietet (vgl. E. 3 und E. 5.2.6.3 dritter Abschnitt hiervor). Darüber hinaus führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aus, dass der Landwirt für die Berechnung der einzelbetrieblichen Bedarfsdeckung Analysen von lediglich 80 % der düngbaren Fläche des Betriebs einreichen müsse, womit bewusst eine Toleranz von mindestens 20 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eingerechnet werde. Wie bereits dargelegt, dürfen Erklärungen der Behörde über die beabsichtigte künftige Anwendung einer Vorschrift berücksichtigt werden. Der Einwand der Antragsteller, dass der Kanton Aargau auf seinem Kantonsgebiet die Landwirtschaftsbetriebe im Einzugsgebiet bzw. Zuströmbereich des Hallwilersees anders behandelt als der Kanton Luzern ist sodann auch unbehelflich. Wie unter Erwägung 6.2.3.1 hiervor ausgeführt, bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot in örtlicher Hinsicht immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen, und lässt sich daraus kein Anspruch ableiten, um Kantone dazu zu verpflichten, ihre Vorschriften mit jenen anderer Kantone zu harmonisieren oder einen vom Bund gewährten Ermessensspielraum mit anderen Kantonen abzustimmen. Mit Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen der PhV ist deshalb die Wahrung des Rechtsgleichheitsgebots allein im Zuständigkeitsbereich des Kantons Luzern zu prüfen. Die Antragsteller bringen schliesslich vor, der Umstand, dass im (luzernischen) Einzugsgebiet des Zugersees keine Massnahmen getroffen worden seien, führe innerhalb des Kantons Luzern zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe im Zuströmbereich des Zugersees und derjenigen Betriebe, welche gemäss der PhV im Zuströmbereich des Sempacher-, und Baldegger- bzw. Hallwilersees liegen. Auch mit diesem Einwand können sie nicht gehört werden, legen sie doch in keiner Weise substantiiert dar, inwiefern sich diesbezüglich eine Gleichbehandlung aufdrängen würde bzw. kein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben sei. Aus den Umständen allein, dass die Phosphorkonzentration im Zugersee hoch ist und sich auch der Hallwilersee – gleich wie der Zugersee – nur teilweise auf dem Gebiet des Kantons Luzern befindet, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die luzernischen Einzugsgebiete am Zuger- und Hallwilersee sachlich nicht begründen liesse."}