{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n unterschiedlichen Ausmass, in welchem die Phosphoreinträge bei den drei Seen reduziert werden müssen, geschuldet ist. Gemäss Jahresbericht über den Zustand der Mittellandseen 2019 gelangten im Mittel der vorangegangenen fünf Jahre 3,5 Tonnen Phosphor in den Baldeggersee, womit der für den Baldeggersee festgelegte Zielwert von 2,2 Tonnen Phosphor-Eintrag pro Jahr deutlich überschritten wurde. Dagegen wurde der für den Hallwilersee festgelegte Zielwert von 2 Tonnen Phosphor-Eintrag pro Jahr mit im Mittel der vorangegangenen fünf Jahre 2,5 Tonnen Phosphor pro Jahr zwar auch überschritten, im Vergleich zur Situation beim Baldeggersee jedoch weniger deutlich. Die Situation beim Sempachersee ist sodann mit jener beim Hallwilersee vergleichbar. Der Handlungsbedarf scheint dort auch weniger weit zu gehen, als beim Baldeggersee (Jährliche Phosphoreinträge in den Sempachersee, BUWD, uwe, Stand 31.5.2021, https://uwe.lu.ch/themen/gewaesser/seen_und_fliessgewaesser/sempachersee, besucht am 19.7.2021). Die neu festgelegten maximalen Phosphorbedarfsdeckungen sind somit nachvollziehbarerweise nicht an die Zielwerte der Seen gekoppelt, sondern vielmehr an die – je nach See unterschiedlichen – erforderlichen Anstrengungen hinsichtlich der Reduktion der jährlichen Phosphoreinträge in die Seen, um die Zielwerte zu erreichen. Entsprechend erscheint es vorliegend zum einen gerechtfertigt, die Zuströmbereiche des Hallwiler- und Sempachersees bezüglich der maximal zulässigen Phosphorbedarfsdeckung auf den landwirtschaftlichen Betrieben nach Massgabe der ähnlichen Situation gleich zu behandeln, und zum anderen, den Zuströmbereich des Baldeggersees nach Massgabe der unterschiedlichen Situation davon verschieden zu behandeln. Eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung ist in der Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 PhV nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Lediglich ergänzend sei sodann auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen insofern aufgehoben bzw. gemildert wird, als die PhV für alle drei Zuströmbereiche einen finanziellen Ausgleich bis zur Bedarfsdeckung von 90 % vorsieht. Des Weiteren bringen die Antragsteller mit Verweis auf den Schlussbericht der Agroscope vor, dass selbst in ein und demselben Einzugsgebiet in Bezug auf die jährlichen Phosphorfrachten pro km2 landwirtschaftliche Nutzfläche massive Unterschiede in den einzelnen Teilgebieten bestehen würden. Der Antragsgegner habe die Unterscheidungen unterlassen, die sich aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb des gleichen Einzugsgebiets aufdrängen würden, weshalb die PhV auch in diesem Punkt den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verletze. Wie die Antragsteller richtig ausführen, unterscheiden sich im Einzugsgebiet des Baldeggersees die jährlichen Phosphorfrachten (kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche) je nach Teileinzugsgebiet. Die höchsten Werte sind im Teileinzugsgebiet der Ron zu finden (mittlere Jahres-Phosphorfracht 81 kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche). Die niedrigsten Frachten sind im Teileinzugsgebiet des Höhibachs (mittlere Jahres-Phosphorfracht 19 kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche) zu finden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wurde im Schlussbericht der Agroscope aber nicht das am stärksten belastete Teilgebiet in dem Sinne als Basis genommen, dass die berechneten spezifischen jährlichen Phosphorfrachten auf den höchsten Wert abzielen. Im Schlussbericht wurden die Unterschiede bzgl. der jährlichen Phosphorfracht je nach Teileinzugsgebiet bzw. Fluss/Bach klar dargelegt und auch in den weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen berücksichtigt. Entsprechend ging es beispielsweise bei der Identifikation der räumlichen Verteilung der Stoffquellen auch darum, die unterschiedlichen Teileinzugsgebiete einzeln zu betrachten, um etwaige regionale Unterschiede in der P-Belastung der landwirtschaftlichen Flächen festzustellen. Wie bereits dargelegt, bestand ursprünglich die Idee des \"Konzepts der beitragenden Flächen\", dass nur wenige Flächen massgeblich zur P-Belastung beitragen und die P-Fracht mit gezielten Massnahmen auf diesen Flächen markant reduziert werden kann. Entsprechend dieser ursprünglichen Idee wurde für die Feldarbeit der Agroscope das Testeinzugsgebiet der \"Oberen Ron\" ausgewählt, da dieses als Teil der Ron zu den am stärksten von P-Verlusten betroffenen Gebieten gehört. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verhältnisse und Werte in den anderen Teileinzugsgebieten nicht auch berücksichtigt wurden. Die Agroscope kam in ihrem Schlussbericht nachvollziehbar zum Schluss, dass sich die ursprüngliche Idee für das Einzugsgebiet des Baldeggersees nicht bestätigen lässt. Eine räumliche Konzentration der P-Gehalte konnte nicht ausgemacht werden. Die sehr stark versorgten Flächen (Versorgungsklasse E) fänden sich über das gesamte Einzugsgebiet verteilt. Betrachte man jedoch die"}