{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n ist somit entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ersichtlich. Daran ändert auch ihr Hinweis auf ihre Ausführungen in Bezug auf die Algenblüten sowie den unzureichenden Zustand der Laichgewässer nichts. Es kann diesbezüglich auf das unter Erwägung 5.2.8.4 hiervor Gesagte verwiesen werden. Schliesslich vermag auch die Kritik der Antragsteller am Forschungsprojekt und Schlussbericht 2019 der Agroscope nicht zu überzeugen. Die Antragsteller bringen sodann vor, die neu vorgesehenen, verschärften Massnahmen – insbesondere § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV – würden aufgrund von § 2 Abs. 2 PhV auch zu einer unsachgemässen Ungleichbehandlung der Betriebe innerhalb des Zuströmbereichs führen, denn dadurch würden gewisse Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen im Zuströmbereich vom Geltungsbereich der PhV ausgenommen, obwohl jegliche landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des Zuströmbereichs für die Anreicherung von Phosphat in den Gewässern verantwortlich seien, und damit systematisch bevorzugt. Der Geltungsbereich hätte mit der Einführung der zwingenden (verschärften) Massnahmen angepasst werden müssen. Auch diesem Standpunkt der Antragsteller kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass § 2 Abs. 2 PhV von der Änderung der PhV nicht betroffen ist und in seiner ursprünglichen Form weitergilt. Die Aufhebung der Bestimmung könnte daher im vorliegenden Verfahren nicht verlangt werden. Die Ausführungen der Antragsteller zu dieser Bestimmung sind demnach im Zusammenhang mit den übrigen, eigentlich angefochtenen Paragraphen bzw. als Begründung dafür, weshalb die gemäss Antrag angefochtenen Paragraphen aufzuheben seien, zu verstehen (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern entgegengehalten werden, dass § 2 Abs. 2 PhV für den Regelfall als verhältnismässige und gerechtfertigte Lösung erscheint, wie mit landwirtschaftlichen Betrieben, welche über landwirtschaftliche Nutzflächen inner- und ausserhalb der Zuströmbereiche verfügen, umzugehen ist. Die Verordnung gilt nach § 2 Abs. 1 PhV für die landwirtschaftlichen Betriebe als solche bzw. in ihrer Gesamtheit und nicht für die einzelnen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Betriebe können sowohl über landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb wie auch ausserhalb des Zuströmbereichs verfügen. Wie bereits dargelegt, definiert der Zuströmbereich das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt. Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn und erscheint es für den Regelfall sachlich begründet wie auch im Ergebnis überzeugend, Betriebe, bei denen sich der grössere Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen ausserhalb des Zuströmbereichs befindet, vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Die in § 2 Abs. 2 PhV vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich und die dadurch getroffene Unterscheidung drängt sich aufgrund der Verhältnisse auf. Jedenfalls kann daraus nicht von vornherein auf eine absolut klare und krasse Ungleichbehandlung geschlossen werden und kann damit im Allgemeinen nicht von einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben im gleichen Zuströmbereich bzw. solchen mit landwirtschaftlichen Nutzflächen im gleichen Zuströmbereich gesprochen werden. Im Übrigen sah bereits der frühere § 3 Abs. 1 PhV zwingend die Streichung des Fehlerabzugs von 10 % vor. Diese Restriktion galt auch nur für die in den (damals wie heute gleichen) Geltungsbereich der Verordnung fallenden landwirtschaftlichen Betriebe. Sollte es in besonderen Einzelfällen dennoch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kommen, stünde den betroffenen Landwirten dafür als Rechtsschutz die konkrete Normenkontrolle zur Verfügung (vgl. E. 5.2.6.3 dritter Abschnitt). Weiter machen die Antragsteller geltend, die Unterscheidung hinsichtlich der Phosphorbedarfsdeckung im Zuströmbereich des Baldeggersees (80 %) und jener im Zuströmbereich des Hallwiler- und Sempachersees (90 %) nach § 3 Abs. 1 PhV sei sachlich nicht begründet. Dies besonders deshalb, weil sie mit der Zielwertfestlegung nach § 1 Abs. 2 PhV nicht im Einklang stehe, welche für den Sempacher- und Baldeggersee einen Zielwert von weniger als 15 mg/m3 und für den Hallwilersee einen solchen von weniger als 10 mg/m3 vorsehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Hallwilersee die abgeschlossene Nährstoffbilanz eine Phosphorbedarfsdeckung von gesamtbetrieblich maximal 90 % erreichen dürfe, währenddessen bei der Zielwertfestsetzung die Phosphorbelastung im See im Vergleich zu den beiden anderen Seen lediglich 10 mg/m3 ausmachen dürfe. Die Antragsteller dringen auch mit dieser Argumentation nicht durch, denn der Antragsgegner legt nachvollziehbar dar, dass die Unterscheidung bezüglich der maximalen Phosphorbedarfsdeckung zwischen 80 und 90 % je nach Zuströmbereich der unterschiedlichen Situation bei den drei Seen bzw. dem"}