{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Rechtsgleichheit nicht, sofern sie sich aus technischen oder praktischen Gründen aufdrängen und nicht zu unbilligen Ergebnissen führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N 9). Träger des Grundrechts sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts. In örtlicher Hinsicht bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen. Aus der föderalistischen Staatsstruktur ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich für dieselbe Materie sowohl unterschiedliche Regelungen aufstellen als auch vom Bundesrecht gewährte Ermessens- und Gestaltungsspielräume verschieden nutzen können. Vor diesem Hintergrund bietet Art. 8 Abs. 1 BV keine Handhabe, um Kantone dazu zu verpflichten, ihre Vorschriften mit jenen anderer Kantone zu harmonisieren oder einen vom Bund gewährten Ermessensspielraum mit anderen Kantonen abzustimmen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 8 BV N 25). 6.2.3.2 Die Antragsteller machen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben inner- und ausserhalb der Zuströmbereiche der drei Mittellandseen geltend und weisen in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 - 5, § 3a Abs. 1 und § 3dbis PhV hin. Die PhV stellt Regeln, insbesondere Bewirtschaftungsbeschränkungen, auf, welche grundsätzlich für die landwirtschaftlichen Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb der oberflächlichen Zuströmbereiche des Sempacher- und Baldeggersees sowie des luzernischen Teils des Hallwilersees gelten (§ 2 PhV). Die Landwirtschaftsbetriebe, welche nicht in den Geltungsbereich der PhV fallen, sind von diesen Restriktionen nicht betroffen. Der Zuströmbereich Zo umfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt (Anhang 4 Ziff. 113 f. GSchV). Wie bereits dargelegt, stammt sodann mit rund 70 % der überwiegende Teil der Phosphoreinträge in den Baldeggersee aus landwirtschaftlich genutzten Flächen (vgl. dazu E. 6.2.1.2 fünfter Abschnitt, a.z.F.). Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liegt der Handlungsbedarf heute allgemein hauptsächlich bei der Landwirtschaft. Um die gesetzlichen Vorgaben an die Wasserqualität nachhaltig und damit langfristig einzuhalten bzw. zu erreichen, müsse im Einzugsgebiet von Seen die P-Fracht auf die seeverträgliche Menge gesenkt werden. Nährstoffkreisläufe müssten geschlossen, P-Vorräte in überdüngten Böden abgebaut und die Anwendung von Düngern reduziert werden. Selbst bei einem völligen Ausschöpfen des Reduktionspotentials ausserhalb der Landwirtschaft seien Massnahmen, welche sich auf diffuse landwirtschaftliche Verlustprozesse auswirken, zwingend notwendig, um die angestrebte Reduktion zu erreichen. Die Agroscope kam in ihrem Bericht aus dem Jahr 2019 sodann zum Schluss, dass die P-Gehalte der landwirtschaftlich genutzten Böden im Einzugsgebiet des Baldeggersees überwiegend hoch seien. Gesamthaft seien 52 % der Ackerlandflächen und 79 % der Naturwiesenflächen in den P-Versorgungsklassen D und E (Vorrat [überversorgt] und angereichert [stark überversorgt]). Das grösste Reduktionspotential, um die mittleren algenwirksamen P-Frachten aus dem Einzugsgebiet des Baldeggersees zu halbieren bzw. auf den tolerierbaren Wert zu reduzieren, bestehe durch Massnahmen in der Landwirtschaft bei der räumlichen Stoffquelle, d.h. dem P-Gehalt der Böden. Entsprechend zielen die neuen bzw. geänderten Bestimmungen der PhV darauf ab, den Phosphorgehalt in den landwirtschaftlichen Böden im Zuströmbereich zu reduzieren, dies schwergewichtig mittels reduzierter Phosphordüngung. Die maximale Phosphorbedarfsdeckung bei der abgeschlossenen Nährstoffbilanz wird gesamtbetrieblich von 100 % auf 90 bzw. 80 % reduziert (§ 3 Abs. 1 PhV). Das Ausbringen von phosphorhaltigen mineralischen Düngern wird grundsätzlich verboten, wobei Ausnahmen vorgesehen sind (§ 3 Abs. 4 und 5 PhV). Sodann sind weitere Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung vorgesehen, wie insbesondere die Beschränkung des Tierbestands (vgl. § 3a Abs. 1 und § 3dbis PhV). Dass die Verordnung grundsätzlich (nur) für die Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen in einem der drei oberflächlichen Zuströmbereiche gilt, ist damit sachlich begründet, womit auch die daraus resultierende Ungleichbehandlung zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben, welche in den Geltungsbereich der Verordnung und jenen, welche nicht darunter fallen, als sachlich begründet erscheint und vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand hält, welches ja gerade auch bei der Rechtsetzung gebietet, dort Unterscheidungen zu treffen, wo sie sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Eine durch die neuen bzw. geänderten Bestimmungen der PhV bewirkte ungerechtfertigte bzw. nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben inner- und ausserhalb der Zuströmbereiche"}