{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Blick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen tauglich, erforderlich und zumutbar sein (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 52). Mit Blick auf die vorgängigen Ausführungen in dieser Erwägung sowie jene zur Eigentumsgarantie können diese Anforderungen vorliegend bejaht werden (vgl. E. 6.2.1.2 fünfter bis siebter Abschnitt). Die Massnahmen erweisen sich als geeignet und erforderlich. Auch die Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist zu bejahen, wobei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen sei, dass ein Teil der finanziellen Auswirkungen der Massnahmen mittels Beträgen abgefedert werden soll. Das wirtschaftliche Interesse der Einzelnen sowie jenes an der Vermeidung wettbewerbsverzerrender Massnahmen unterliegen vorliegend jenem am Gewässer- bzw. Umweltschutz. Gestützt auf Art. 27 BV haben die direkten Konkurrenten sodann einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (BGE 142 I 162 E. 3.7.2 mit Hinweisen). Keine unzulässige Ungleichbehandlung der Konkurrenten stellen gerechtfertigte (d.h. im öffentlichen Interesse liegende und verhältnismässige) polizeiliche oder umweltpolitische Schutzmassnahmen dar, die dazu führen, dass die Marktteilnehmer nach Massgabe ihrer ungleichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ungleichen Umweltbelastung unterschiedlich belastet werden (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 109 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 125 I 182 E. 5e). Die angefochtenen Massnahmen knüpfen bei den Haupt-Verursachern für die zu hohe Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen an (vgl. dazu und zum Folgenden auch E. 6.2.3.2 hiernach). Es kann somit auch vorliegend gesagt werden, dass die Landwirte inner- und ausserhalb des Geltungsbereichs der PhV nach Massgabe ihrer ungleichen Umweltbelastung unterschiedlich belastet werden, weshalb schon aus diesem Grund keine unzulässige Ungleichbehandlung von Konkurrenten vorliegt, zumal die in der PhV vorgesehen Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Darüber hinaus erreicht die durch den Umweltschutz sachlich begründete und verhältnismässige Ungleichbehandlung aber auch von ihren Auswirkungen her nicht eine Intensität, dass von spürbaren Wettbewerbsverzerrungen zu sprechen wäre. Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Ungleichbehandlung zwischen den direkten Konkurrenten ist nach dem Gesagten als zulässig zu erachten. 6.2.3 Die Antragsteller rügen weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. Die Änderungen der PhV würden zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen der Landwirtschaftsbetriebe, welche sich innerhalb des Zuströmbereichs und jenen, welche sich ausserhalb davon befinden, führen. Sodann führten die verschärften Massnahmen auch zu einer unsachgemässen Ungleichbehandlung der Betriebe innerhalb des Geltungsbereichs der PhV wie auch innerhalb des (gleichen) Zuströmbereichs. In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand zu beachten, dass beim Hallwilersee die Landwirtschaftsbetriebe auf dem Gebiet des Kantons Aargau anders behandelt würden als diejenigen im Kanton Luzern, obwohl all diese Betriebe im gleichen Zuströmbereich liegen würden und damit als mögliche emittierende Nährstoffquellen von Phosphor in Betracht fallen würden. 6.2.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Rechtsgleichheitsgebot stellt ein verfassungsmässiges Recht dar und ist nicht nur bei der Rechtsanwendung, sondern auch bei der Rechtsetzung zu beachten. Ein Erlass verstösst nach der Rechtsprechung gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 145 II 206 E. 2.4.1). Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139 E. 6.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Schematische oder typisierende Regelungen verletzen die"}