{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Grundstücke oder zu Gunsten der Allgemeinheit ein Opfer zu erbringen (vgl. BGer-Urteil 2C_461/2011 vom 9.11.2011 E. 5.6). Es liegt somit vorliegend kein Fall eines Sonderopfers vor, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine volle Entschädigung geschuldet ist. 6.2.2 Die Antragsteller machen sodann geltend, die Verordnungsänderung sei mit der Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar. Die Massnahmen würden zur Verzerrung des Wettbewerbs führen und seien daher nicht grundsatzkonform. Folglich bedürften sie nach Art. 94 Abs. 4 BV einer Rechtfertigung in der Bundesverfassung oder durch kantonale Regalrechte, was jedoch nicht gegeben sei. Im Übrigen würden die mit den Massnahmen verbundenen Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV nicht erfüllen. Mit Verweis auf ihre bereits getätigten Ausführungen zur Eigentumsfreiheit bringen die Antragsteller vor, die Massnahmen liessen sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen, seien weder geeignet noch erforderlich, um die angeblich im Raum stehenden öffentlichen Interessen zu verfolgen, und seien schliesslich auch nicht zumutbar. 6.2.2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Im Prinzip richtet sich die Zulässigkeit von Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV nach der Schrankennorm von Art. 36 BV. Zusätzlich ist jedoch immer die Konformität der Einschränkung mit dem in Art. 94 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen. Diesem zufolge sind wettbewerbsverzerrende («wirtschaftspolitische») Einschränkungen untersagt bzw. nur unter den in Art. 94 Abs. 4 BV aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen zulässig (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 31 N 49). Eine Einschränkung ist grundsatz- bzw. systemkonform, wenn sie wettbewerbsneutral und folglich mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu vereinbaren ist. Ausschlaggebend für die Frage der Grundsatzkonformität ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Regelungsmotivation einer Einschränkung. Grundsatzkonforme Einschränkungen sind nicht wirtschaftspolitisch motiviert, d.h. sie zielen nicht darauf ab, Marktmechanismen wie das freie Spiel zwischen Angebot und Nachfrage zu beeinträchtigen oder gar auszuschalten. Grundsätzlich systemkonform sind gemäss Bundesgericht die polizeilichen oder sozialpolitischen Massnahmen sowie die durch die Erfüllung anderer öffentlicher Interessen gebotenen Massnahmen – mit Ausnahme namentlich der wirtschaftspolitischen Massnahmen – und zwar auch dann, wenn diese faktisch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben. So sind gemäss Bundesgericht auch Massnahmen grundsatzkonform, deren Zielsetzung in den Bereichen der Raumplanung oder der Energie- und Umweltpolitik liegt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 56 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 I 167 E. 3.6 und 132 I 282 E. 3.3). Demgegenüber ist eine Einschränkung namentlich dann grundsatzwidrig, wenn sie von ihrer primären Zielsetzung her den freien Wettbewerb beeinträchtigen oder behindern soll, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen oder die privatwirtschaftliche Tätigkeit oder die Wettbewerbsordnung auszuschalten bzw. das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken. Mitunter erweist sich eine Einschränkung sodann als von einem grundsatzkonformen Interesse getragen, hat aber systemwidrige Nebenfolgen. Dies gilt beispielsweise für feuer- oder gesundheitspolizeiliche Betriebsauflagen, welche den Betrieb eines Geschäfts so verteuern, dass keine konkurrenzfähigen Preise angeboten werden können. Soweit eine staatliche Massnahme von ihrer primären Zielsetzung her wettbewerbsneutral ist (d.h. dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nicht widerspricht), gilt sie als systemkonform, auch wenn sie gewisse wirtschaftslenkende oder wettbewerbsverzerrende Nebeneffekte nach sich zieht (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 31 N 60 und 63 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 142 I 162 E. 3.3; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 658 f.). 6.2.2.2 Die mit der Änderung der PhV neu eingeführten Massnahmen sind – wie die Antragsteller selbst einräumen – nicht wirtschaftspolitisch motiviert, denn sie verfolgen nicht das primäre Ziel, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder zu behindern. Die angefochtenen Massnahmen zielen vielmehr ausschliesslich auf das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes"}