{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst, liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder dem Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Mit § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV wird die Rechtsordnung angepasst und der Eigentumsinhalt neu festgelegt. Der mit diesen Bestimmungen verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie wiegt jedoch nicht besonders schwer, wie die Ausführungen unter E. 6.2.1.2 gezeigt haben. Vergleicht man die den betroffenen Landwirten zustehende Nutzungsmöglichkeit vor und nach der Eigentumsbeschränkung, so ist der Eingriff nicht als derart schwer bzw. intensiv zu bewerten, dass er einer Enteignung gleichkommt. Selbst wenn aufgrund der Änderung der PhV eine geringfügige prozentuale Wertverminderung der Grundstücke gegeben sein sollte (wovon eher nicht auszugehen ist) und auch wenn die betroffenen Landwirte gewisse Kosten selber tragen müssen und mit einem geringfügigen – der Antragsgegner spricht von Ertragseinbusse bei der Tierhaltung von maximal 5 % bei intensiven Tierhalterbetrieben – Minderertrag zu rechnen ist, so ist auf den betroffenen Parzellen in jedem Fall dennoch weiterhin eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung möglich (vgl. zum Ganzen E. 6.2.1.2 hiervor). Die Nutzungsbeschränkungen haben somit nicht die Intensität einer materiellen Enteignung, weshalb entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine vollständige Entschädigung geschuldet ist. Daran ändert auch nichts, dass § 3c Abs. 1 PhV für den reduzierten Phosphoreinsatz gewisse Entschädigungen vorsieht. Jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, dass selbst der Regierungsrat in Bezug auf die verschärften Massnahmen von einer entschädigungspflichtigen (materiellen) Enteignung ausgehe. Die Beiträge lassen sich vielmehr mit der Kompensation der sich gegenüberstehenden öffentlichen Interessen erklären (vgl. E. 6.2.1.2 siebter Abschnitt hiervor). 6.2.1.4 Die Antragsteller bringen weiter vor, dass selbst wenn man vorliegend die enteignungsähnliche Intensität des Eingriffs verneinte, die Umsetzung der Massnahmen zu einem unzumutbaren Opfer der betroffenen Landwirte gegenüber der Allgemeinheit führen würde, sodass es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn der Eingriff entschädigungslos hingenommen werden müsste. Mit der Entschädigung solle die rechtsungleiche Behandlung, welche die verschärften Massnahmen mit sich bringen würden, ausgeglichen werden. Für die Beeinträchtigung der Gewässerqualität könnten verschiedene Ursachen ausgemacht werden. Die verschärften Massnahmen zielten jedoch einzig und alleine auf die Landwirtschaft ab, was weder sachlich begründet noch nachvollziehbar sei. Geht der Eingriff weniger weit, als es für das Erreichen der Intensität einer materiellen Enteignung eigentlich notwendig wäre, so kann eine Eigentumsbeschränkung ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Wie bereits mehrfach ausgeführt, steht wissenschaftlich ausser Frage, dass es zum Schutz der Gewässer einer weiteren Senkung der Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen bedarf. Die Erhebung der Phosphoreinträge in den Baldeggersee hat sodann ergeben, dass mit rund 70 % der überwiegende Teil der Phosphoreinträge in den Baldeggersee aus landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt. Auch in der Wissenschaft gilt als erwiesen, dass der Handlungsbedarf heute hauptsächlich bei der Landwirtschaft liegt. Um die gesetzlichen Vorgaben nachhaltig und damit langfristig einzuhalten bzw. zu erreichen, müsse im Einzugsgebiet von Seen die P-Fracht auf die seeverträgliche Menge gesenkt werden (vgl. zum Ganzen E. 6.2.1.2 fünfter Abschnitt hiervor). Nach dem Gesagten steht fest, dass für den Phosphorgehalt in den drei Mittellandseen die Landwirtschaft als Hauptquelle auszumachen ist und sich die angefochtenen Massnahmen in der PhV, welche auf die Landwirtschaft als Verursacherin abzielen, daher als sachlich begründet wie auch nachvollziehbar erweisen. Die Ungleichbehandlung der in den Geltungsbereich der PhV fallenden Landwirte zu den übrigen Landwirten lässt sich folglich damit rechtfertigen, dass diese die Hauptverursacher für die hohe Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen sind. Es ist vorliegend nicht so, dass die Grundstücke, welchen die Nutzungsbeschränkungen auferlegt wurden, zufällig herangezogen wurden und andere Grundstücke davon profitieren. Die Massnahmen knüpfen vorliegend vielmehr bei den Verursachern an, weshalb die vorliegende Situation nicht mit jener zu vergleichen ist, in welcher einzelne Grundstücke rechtlich zufällig herangezogen werden, um für eine grössere Zahl weiterer"}