{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Interessen am bisherigen Gebrauch der Grundstücke im Zuströmbereich und an der Wirtschaftlichkeit der Betriebe wie auch die öffentlichen Interessen an einer nachhaltigen Landwirtschaft, an der Sicherstellung der Ernährungssicherheit des Landes, am Erhalt der Fischbestände in den Seen, an der Einhaltung der verfassungsmässigen Rechte und Prinzipien, namentlich der Verhältnismässigkeit und gegen die Verkehrszunahme. Demgegenüber spreche für die Massnahmen einzig ein öffentliches Interesse an einer Beschleunigung der Senkung der Phosphorkonzentration im Baldegger- und Hallwilersee – sofern ein solches denn überhaupt gegeben sei –, welches die entgegenstehenden Interessen nicht ansatzweise zu überwiegen vermöge. Wie bereits ausgeführt, reichen die bisherigen Massnahmen nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität einzuhalten. Es spricht auch nichts dafür, dass die Anforderungen in Zukunft unter Weitergeltung der bisherigen Bestimmungen erreicht werden könnten. Entsprechend geht es mit den neuen Massnahmen nicht lediglich darum, die Senkung der Phosphorkonzentration zu beschleunigen, sondern darum, die angestrebte Senkung überhaupt einmal zu erreichen. Für die Massnahmen spricht somit das wichtige öffentliche Interesse des Gewässerschutzes, konkret das Interesse daran, dass die drei Mittellandseen die gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität einhalten, um so insbesondere den Fischen eine natürliche und gute Lebensgrundlage zu bieten. Zweifelsfrei stehen diesem wichtigen öffentlichen Interesse andere öffentliche Interessen wie auch private Interessen entgegen, so etwa die öffentlichen Interessen an der autonomen landwirtschaftlichen Versorgung und an einer ertragreichen und konkurrenzfähigen landwirtschaftlichen Produktion im Inland sowie die privaten Interessen der Landwirte, ihr Gewerbe nicht unter zusätzlichen Schranken ausüben zu müssen. Die Wahrung der verschiedenen öffentlichen Interessen kann vor allem durch den koordinierenden Effekt von kompensatorischen Massnahmen erfolgen. Diese sind in der PhV vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, werden die Leistungen der Landwirte mit § 3c Abs. 1 PhV teilfinanziert. Auch wenn sie einen Teil der durch die Änderung der PhV anfallenden Kosten bzw. finanziellen Einbussen selber tragen müssen, ist gestützt auf die Ausführungen im zweiten Abschnitt dieser Erwägung im Normalfall nicht davon auszugehen, dass die Landwirte dadurch in unverhältnismässig hohem Ausmass berührt werden, so dass die bisherige bestimmungsgemässe Nutzung der Grundstücke bei normalen Verhältnissen stark erschwert wäre. Ohne eine genaue Analyse vornehmen zu können, kann daher im Rahmen des vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahrens davon ausgegangen werden, dass mit § 3c Abs. 1 PhV eine genügende Kompensation und damit Wahrung der verschiedenen Interessen einhergeht und sich die Massnahmen damit als verhältnismässig im engeren Sinn erweisen. Nach dem Gesagten stellen die in der geänderten PhV neu vorgesehenen Massnahmen, insbesondere § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV, somit weder für sich noch in ihrer Kombination widerrechtliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar. 6.2.1.3 Die Antragsteller machen weiter geltend, die mit der Änderung der PhV einhergehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Nutzungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV, hätten für die betroffenen Landwirte die Intensität einer materiellen Enteignung, weshalb sie voll entschädigt werden müssten. Dazu müsste den betroffenen Eigentümern der bisherige Gebrauch ihres Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt werden, weil ihnen eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (vgl. E. 6.2.1.1 hiervor). Wann eine Massnahme die Intensität eines enteignungsähnlichen Eingriffs erreicht, beurteilt sich anhand der konkreten Situation. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht deshalb davon aus, es müsse stets aufgrund einer umfassenden Würdigung der Verhältnisse – insbesondere durch Vergleich der dem Betroffenen vor und nach der Eigentumsbeschränkung zustehenden Nutzungsmöglichkeiten – abgeklärt werden, ob der Eingriff derart schwer bzw. intensiv sei, dass er einer Enteignung gleichkomme. Dabei sei nicht allein die prozentuale Wertverminderung massgebend, sondern es müsse darauf abgestellt werden, ob auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung weiterhin möglich sei (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 5 RPG N 38 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nur in den Schranken der Rechtsordnung. Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Rechts- und Eigentumsordnung besteht nicht, weshalb neue Festlegungen des Eigentumsinhalts, welche bisherige Befugnisse aufheben, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und"}