{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n und zugleich erfolgsversprechendes Mittel vorgelegen. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie bereits ausgeführt, haben die bisherigen Massnahmen nicht ausgereicht, um zu bewirken, dass die drei Mittellandseen die bundesrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Wasserqualität (konstant) erfüllen (vgl. dazu und zum Folgenden E. 5.2.7.3 f. hiervor). Weshalb die bisherigen Massnahmen daher in Zukunft erfolgsversprechend und damit geeignet sein sollten, ist nicht ersichtlich. Fakt ist, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser unter Geltung der bisherigen Massnahmen sogar trotz künstlicher Belüftung in allen drei Seen nicht eingehalten werden konnten. Die Massnahmen in der Landwirtschaft knüpfen sodann an die Ursache für die zu hohen Phosphoreinträge in die Seen an. Mit der Seebelüftung werden hingegen (lediglich) die Folgen bzw. Symptome der zu hohen Phosphoreinträge bekämpft. Sie stellt daher keine wirkliche Alternative und damit kein geeignetes, aber milderes Mittel zu den Massnahmen in der Landwirtschaft dar. Die seeinternen Massnahmen sind denn auch subsidiär zu den Massnahmen in der Landwirtschaft (vgl. Art. 28 GSchG). Weiter bringen die Antragsteller vor, dass gezielt auf die überversorgten Böden ausgerichtete Massnahmen in räumlicher Hinsicht milder wären. Bereits heute könne anhand von Bodenproben nach \"Pmax\" gedüngt werden. Gestützt auf diese Praxis hätten auf freiwilliger Basis bereits sehr gute Werte in den Mittellandseen erreicht werden können. Der Antragsgegner wendet dagegen ein, die Prüfung dieses von den Antragstellern vorgeschlagenen Ansatzes sei gerade das Ziel des Forschungsprojekts der Agroscope gewesen. Da aber die meisten Böden im Zuströmbereich stark mit Phosphor überversorgt seien, mache eine parzellenscharfe Festlegung keinen Sinn. Die Forscher von Agroscope kamen in ihrem Schlussbericht aus dem Jahre 2019 zur Evaluation der stark zur Phosphor-Belastung des Baldeggersees beitragenden Flächen zum Schluss, dass sich die ursprüngliche Idee des Konzepts der beitragenden Flächen, dass nur wenige Flächen (z.B. 20 %) massgeblich zur P-Belastung beitragen und die P-Fracht mit gezielten Massnahmen auf diesen Flächen markant reduziert werden könne, für das Einzugsgebiet des Baldeggersees nicht bestätigt habe. Für das gesamte Einzugsgebiet des Baldeggersees dürften rund 55 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen als beitragende Flächen eingestuft werden. Demnach seien auf einem entsprechend grossen Flächenanteil Massnahmen zur Verringerung der P-Einträge notwendig. Aufgrund des überwiegenden Anteils an beitragenden Flächen rechtfertigt sich vorliegend die vom Regierungsrat gewählte flächendeckende Lösung. Es ist kein praktikables bzw. nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbundenes milderes Mittel ersichtlich (vgl. dazu auch E. 6.2.3.2 vierter Abschnitt und E. 6.2.4.2 dritter Ab-schnitt hiernach). Im Übrigen sieht § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV auf Antrag die Möglichkeit einer höheren einzelbetrieblichen Bedarfsdeckung von 100 % vor, falls der landwirtschaftliche Betrieb keine Grundstücke umfasst, die sich beim Phosphor in der Versorgungsklasse D oder E befinden. Dem sinngemässen Einwand der Antragsteller, die Grossvieheinheit (GVE)-Beschränkung nach § 3dbis PhV sei mit Blick auf den zu erreichenden Zweck nicht nötig, da die Beschränkung des Phosphoreintrags in die Seen auch ohne Beschränkung der GVE, nämlich durch entsprechend mehr Güllewegfuhr, erreicht werden könnte, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass es sachgerecht erscheint, an die Reduktion des Phosphoreinsatzes die Festlegung der maximalen Obergrenze des Tierbestands zu knüpfen. Die Einzugsgebiete der drei Luzerner Mittellandseen sind im gesamtschweizerischen Vergleich geprägt von einer hohen Tierdichte. Die hohen Boden-P-Gehalte der Landwirtschaftsflächen in diesem Gebiet können gemäss Schlussbericht der Agroscope grundsätzlich auf die hohe Tierdichte und die damit verbundene intensive Ausbringung von Hofdüngern zurückgeführt werden. Der Zusammenhang zwischen Phosphoranfall aufgrund der Anzahl Tiere und der Phosphoraustragung liegt auf der Hand. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint, dass der mit der Reduktion des Phosphoreinsatzes einhergehende Export von Hofdünger aus den Einzugsgebieten der drei Mittellandseen nicht unbeschränkt zunehmen soll. Ein direktes Ansetzen bei den Tierzahlen in Zusammenhang mit der angeordneten Reduktion des Phosphoreinsatzes scheint daher gerechtfertigt und auch erforderlich, denn der Tierbestand bildet den eigentlichen Ursprung für den zu hohen Phosphoreinsatz. In der blossen zunehmenden Verschiebung des übermässigen Hofdüngers kann nicht die Lösung des eigentlichen Grundproblems gesehen werden. In Zusammenhang mit der Zumutbarkeit führen die Antragsteller aus, den angefochtenen Massnahmen gemäss der revidierten PhV würden diverse private und öffentliche Interessen gegenüberstehen, so die privaten"}