{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n ausgedrückt: Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel auch mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden könnte. Schliesslich muss zwischen dem gesteckten Ziel und dem zu seiner Erlangung notwendigen Eingriff in die Grundrechte ein vernünftiges Verhältnis bestehen, was eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen bedingt (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bzw. Zumutbarkeit). Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negativen Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch grundrechtliche Interessen Dritter gegen einen Eingriff sprechen können oder dass widerstreitende öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen sind (zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 320-323). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit soll zusammenfassend sicherstellen, dass die zur Erreichung des angestrebten Ziels eigesetzten Mittel geeignet und erforderlich sind, und dass der Zweck der Massnahme deren Auswirkungen rechtfertigt (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7R 20 3 vom 11.12.2020 E. 6.2 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtswinkel der Geeignetheit wird die Präzision des staatlichen Handelns geprüft. Eine Massnahme kann als geeignet gelten, wenn sie zumindest einen tauglichen Versuch darstellt, einen Beitrag zur Realisierung des gesetzmässigen und im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks leisten zu können. Zu prüfen ist somit die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (BGE 144 I 126 E. 8.1). Die Antragsteller bestreiten die Eignung bzw. Zwecktauglichkeit der neuen Massnahmen. Die Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen habe sich mittlerweile derart stark gesenkt, dass diese nicht mehr als Ursache für die unzureichende Qualität der Laichgewässer bzw. die Algenblüte ausgemacht werden könne, weshalb die Massnahmen betreffend Phosphorreduktion nicht geeignet seien, eine Verminderung der Algenblüten bzw. eine Verbesserung der Qualität des Laichgewässers zu bewirken. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits mehrfach dargelegt, steht (auch heute noch) wissenschaftlich ausser Frage, dass Phosphor hauptverantwortlich für das Algenwachstum ist und dementsprechend auch ein Zusammenhang zwischen Phosphorgehalt und Sauerstoffzehrung im Wasser besteht, weshalb es zur Erreichung der bundesrechtlichen Ziele und damit letztlich zum Schutz der Gewässer einer weiteren Senkung der Phosphorkonzentration in den Gewässern bedarf (vgl. dazu und zum Folgenden E. 5.2.8.4 mit den dort erwähnten Belegstellen). Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedeutet die Tatsache, dass die Produktion von Algen nicht proportional zur Senkung der Phosphorkonzentration abgenommen hat, nicht, dass eine weitere Senkung der Phosphorbelastung nicht zu einer weiteren Abnahme der Produktion von Biomasse führen wird. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehen vielmehr dahin, dass sich der ursprüngliche Zielwert von 30 mg Phosphor pro m3 deutlich als unzureichend erwiesen hat und erst bei Unterschreiten einer bestimmten tieferen kritischen Schwelle sich die Sauerstoffzehrung positiv verändert, weshalb die entsprechende anzustrebende Phosphorkonzentration für viele Seen im Bereich von 10 bis 15 mg Phosphor pro m3 liegt. Schliesslich hat die Erhebung der Phosphoreinträge in den Baldeggersee ergeben, dass heute mit rund 70 % der überwiegende Teil der Phosphoreinträge in den Baldeggersee aus landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt (sog. bodenbürtiger Phosphor). Auch in der Wissenschaft gilt als erwiesen, dass der Handlungsbedarf heute hauptsächlich bei der Landwirtschaft liegt, da die Klärung von häuslichen Abwässern in der Schweiz flächendeckend gewährleistet sei. Um die gesetzlichen Vorgaben nachhaltig und damit langfristig einzuhalten bzw. zu erreichen, müsse im Einzugsgebiet von Seen die P-Fracht auf die seeverträgliche Menge gesenkt werden. Nährstoffkreisläufe müssten geschlossen, P-Vorräte in überdüngten Böden abgebaut und die Anwendung von Düngern reduziert werden (KG ag.Bel. 2 S. 4 Rückseite). Selbst bei einem völligen Ausschöpfen des Reduktionspotentials ausserhalb der Landwirtschaft seien Massnahmen, welche sich auf diffuse landwirtschaftliche Verlustprozesse auswirkten, zwingend notwendig, um die angestrebte Reduktion zu erreichen. Dies wird mit den angefochtenen Massnahmen in der neuen PhV umgesetzt, weshalb sie zumindest einen tauglichen Versuch darstellen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass die drei Mittellandseen die auf Bundesebene vorgeschriebenen Anforderungen bezüglich Wasserqualität erreichen und ihre Geeignetheit somit zu bejahen ist. Die Antragsteller bringen weiter vor, die Erforderlichkeit der angefochtenen Massnahmen sei nicht gegeben. Mit der bisherigen PhV in Zusammenhang mit der Möglichkeit des Abschlusses von freiwilligen Seeverträgen hätte ein milderes"}