{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Rechtsordnung gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes, des Umweltschutzes und der Raumplanung zu beachten. Diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen oder Zweitwohnungsbeschränkungen als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst, liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder dem Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (BGE 145 II 140 E. 4.1 mit Hinweisen). Neue Festlegungen des Eigentumsinhalts, die dazu führen, dass bisherige Befugnisse aufgehoben werden, sind von den Betroffenen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, da kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Rechts- und Eigentumsordnung besteht. Wenn schliesslich die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Befugnis, das Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen, nicht so schwer wiegt, dass eine materielle Enteignung vorliegt, so ist sie entschädigungslos zu dulden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 610a f. mit Hinweisen). 6.2.1.2 Von den Antragstellern wird vorgebracht, die mit der Änderung der PhV neu eingeführten Massnahmen würden widerrechtliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie darstellen, da die Voraussetzungen von Art. 36 BV nicht erfüllt seien. In diesem Zusammenhang machen sie zunächst geltend, die Reduktion des Phosphoreinsatzes von 100 % auf 90 % bzw. 80 % des Bedarfs nach § 3 Abs. 1 PhV und die damit verbundene Verpflichtung zur Wegfuhr von Hofdünger oder alternativ zum Abbau des Tierbestands sowie die Beschränkung des Tierbestands nach § 3dbis PhV würden (sowohl für sich alleine als auch in ihrer Kombination) schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsgarantie darstellen, weshalb diese einer klaren und eindeutigen Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 BV). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden, denn es ist nicht ersichtlich, wie durch die besagten neuen Vorgaben in der PhV die bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Nutzung der in ihren Geltungsbereich fallenden Grundstücke bei normalen Verhältnissen stark erschwert werden sollte, sodass im Regelfall (für die genannten Einschränkungen je separat wie auch in ihrer Kombination) von schweren Eingriffen in die Eigentumsgarantie auszugehen wäre (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5). Die landwirtschaftliche Nutzung der Böden ist nach wie vor möglich. Der Antragsgegner legt nachvollziehbar und unter Hinweis auf wissenschaftliche Berichte dar, dass den Pflanzen aufgrund des grossen Anteils an mit Phosphor überversorgten oder gut versorgten Böden im betroffenen Gebiet trotz des reduzierten Phosphoreinsatzes noch genügend Phosphor zur Verfügung stehen wird, weshalb nicht mit grossen Ertragsausfällen zu rechnen sei (vgl. Umwelt-Materialien Nr. 206, Gewässerschutz, Phosphor im Boden und Düngestrategie, Der Fall Baldeggersee, Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald, und Landschaft [BUWAL], Bern 2005, S. 20, https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/publikationen-studien/publikationen-wasser/phosphor-boden-duengestrategie.html, besucht am 7.7.2021). Das Gegenteil, nämlich dass – wie von den Antragstellern vorgebracht – aufgrund der Phosphorreduktion im betroffenen Gebiet innert kurzer Zeit mit einer Phosphorunterversorgung zu rechnen sei, was zu irreversiblen Pflanzenschäden und massiven Ertragsausfällen voraussichtlich bereits ab der zweiten Ernte führen werde, ist nach dem Gesagten wenig naheliegend und wird von den Antragstellern auch in keiner Weise belegt. Ihrem Einwand, dass die Phosphorreduktion nicht abschätzbare Folgekosten für die Landwirte mit sich bringe, bedingt durch die allfällig nötige Wegfuhr von Hofdünger, die Wiederzufuhr von fehlenden notwendigen Mineralien, Futterzukauf sowie Mehrarbeit, ist sodann entgegenzuhalten, dass ein Teil der Leistung der Landwirte mit den Beiträgen gemäss § 3c Abs. 1 PhV entschädigt wird. Auch wenn ein Teil der durch die Änderung der PhV entstehenden Kosten von den Landwirten selbst zu tragen ist, so hat dies nicht zur Folge, dass dadurch die bisherige bestimmungsgemässe Nutzung der Grundstücke bei normalen Verhältnissen stark erschwert wäre. Die Bedarfsdeckung zwischen 60 bis 90 % wird gemäss § 3c Abs. 1 PhV pro Jahr mit Fr. 16.-- bis Fr. 25.-- pro kg P2O5 entschädigt. Zwar sieht die Verordnung für die Bedarfsdeckung zwischen 100 und 90 % keine Entschädigung vor, es ist im Normalfall jedoch nicht davon auszugehen, dass die Landwirte dadurch mit unverhältnismässig hohen Kosten und deutlichen Einnahmeneinbussen konfrontiert werden. Es ist sodann entgegen der Darstellung der"}