{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot nach BV verletzen. 6.1 Inwiefern die angefochtenen Bestimmungen der revidierten PhV gegen das GSchG, die GSchV oder die DZV verstossen sollten, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, sollen die angefochtenen Bestimmungen die Reduktion der mittleren Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen bewirken und dient die Phosphorreduktion dem Ziel, die – bisher nicht eingehaltenen – bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität zu erreichen und damit dem Schutz der Gewässer. Die Verordnungsänderungen stehen somit im Einklang mit dem GSchG und der GSchV. Insbesondere ist auch keine Verletzung von Art. 3a GSchG auszumachen. Wie bereits dargelegt, kann sodann vorliegend offen bleiben, ob Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV als gesetzliche Grundlage für den neuen § 3 Abs. 1 PhV herangezogen werden kann, da sich die gesetzliche Grundlage bereits aus anderen Bestimmungen ergibt (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Jedoch erscheint eindeutig, dass daraus kein Verbot für die Kantone abgeleitet werden kann, gegebenenfalls die 100 %-Marke bei der Phosphorbedarfsdeckung zu unterschreiten. Eine Verletzung von Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV ist daher ebenfalls nicht auszumachen. 6.2 Es bleibt im Folgenden, die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu prüfen. 6.2.1 Die Antragsteller führen aus, die neuen Massnahmen in der geänderten PhV, insbesondere die Reduktion des Phosphoreinsatzes auf 90 bzw. 80 % des Bedarfs und die Beschränkung des Tierbestands, würden widerrechtliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie darstellen, denn die Voraussetzungen nach Art. 36 BV seien nicht erfüllt. Ausserdem würden die mit der Verordnungsänderung einhergehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen derart schwer wiegen, dass für die betroffenen Landwirte von einer faktischen materiellen Enteignung auszugehen sei. Durch die Änderung der PhV sei nämlich eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung ihrer Grundstücke nicht mehr möglich. Die materielle Enteignung müsste voll entschädigt werden, was in der geänderten PhV jedoch nicht vorgesehen sei, weshalb der Eingriff auch vor diesem Hintergrund widerrechtlich und damit unzulässig sei. Selbst wenn die enteignungsähnliche Intensität des Eingriffs zu verneinen wäre, würde die Umsetzung der Massnahmen zu einem unzumutbaren Opfer der betroffenen Landwirte gegenüber der Allgemeinheit führen, sodass es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn der Eingriff entschädigungslos hingenommen werden müsste. 6.2.1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie ergeben sich aus Art. 36 BV: Der Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sein. Wenn Einschränkungen des Eigentums zulässig sind, kommt die Eigentumsgarantie als Wertgarantie zum Zug: Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV). Lehre und Praxis unterscheiden einerseits zwischen der formellen und der materiellen Enteignung, die beide voll zu entschädigen sind, und anderseits der entschädigungslosen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Bei der formellen Enteignung werden von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte durch einen Hoheitsakt vollumfänglich oder teilweise entzogen und gegen Entschädigung auf einen Dritten (meistens das Gemeinwesen) übertragen. Bei der materiellen Enteignung findet keine Übertragung von Eigentumsrechten statt; es liegt aber eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor, die den Eigentümer in einer Weise trifft, die einer formellen Enteignung gleichkommt und deshalb entschädigungspflichtig ist (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 599, 606 mit Hinweisen). Eine materielle Enteignung ist gemäss ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (erste Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung). Geht der Eingriff weniger weit, so kann eine Eigentumsbeschränkung ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde ([zweite Tatbestandsvariante der materiellen Enteignung; sog. \"Sonderopfer\"] BGE 140 I 176 E. 9.5). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die"}