{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n dementsprechend auch ein Zusammenhang zwischen Phosphorgehalt und Sauerstoffzehrung im Wasser besteht, weshalb es zur Erreichung der bundesrechtlichen Ziele und damit letztlich zum Schutz der Gewässer einer weiteren Senkung der Phosphorkonzentration in den Gewässern bedarf (Müller/Och/Wüest, Eawag Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereichs, Entwicklung des Phosphorhaushalts und der Sauerstoffzehrung im Sempacher- und Baldeggersee, Kastanienbaum 2012, https://www.dora.lib4ri.ch/eawag/islandora/object/eawag%3A14926/datastream/PDF/M%C3%BCller-2012-Entwicklung_des_Phosphorhaushalts_und_der-%28published_version%29.pdf, besucht am 27.5.2021). Daran ändert nichts, dass auch andere Stoffe, wie beispielsweise Haushaltschemikalien oder Medikamentenrückstände aus der Abwasserreinigung, oder der Klimawandel die Wasserqualität beeinträchtigen können. Dass das Algenwachstum in den drei Mittellandseen heute hauptsächlich durch andere Faktoren als das Phosphor verursacht wird, wird von den Antragstellern nicht belegt. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Regierungsrat bezüglich der Wirkung des Phosphors auf das Algenwachstum und damit zusammenhängend auch auf den Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser von offensichtlich falschen Grundlagen ausgegangen sein sollte. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedeutet die Tatsache, dass die Produktion von Algen nicht proportional zur Senkung der Phosphorkonzentration abgenommen hat, sondern sich die Algen an die abnehmenden Phosphorkonzentrationen angepasst haben und auch mit geringerer Phosphorkonzentration gleich viel Biomasse produzieren konnten, nicht, dass eine weitere Senkung der Phosphorbelastung nicht zu einer weiteren Abnahme der Produktion von Biomasse führen wird. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sich der ursprüngliche Zielwert von 30 mg Phosphor pro m3 deutlich als unzureichend erwiesen hat und erst bei Unterschreiten einer bestimmten kritischen Schwelle ein Zusammenhang zwischen Phosphorgehalt und Sauerstoffzehrung besteht, weshalb die entsprechende anzustrebende Phosphorkonzentration für viele Seen im Bereich von 10 bis 15 mg Phosphor pro m3 liegt (vgl. E. 5.2.7.3 hiervor). Sodann ist der von den Antragstellern selbst aufgelegten Broschüre \"Unser Wasser, unser Sempachersee\" zu entnehmen, dass die Unmöglichkeit der natürlichen Fortpflanzung der Felchen auf die ungenügenden Sauerstoffverhältnisse am Seegrund zurückzuführen ist. Weshalb vor diesem Hintergrund – wie von den Antragstellern vorgebracht – davon ausgegangen werden sollte, dass für die unzureichende Qualität des Laichgewässers andere Ursachen als die Phosphorbelastung verantwortlich sind, ist unergründlich. Schliesslich kann aus dem von den Antragstellern aufgelegten Fachartikel \"Burgunderblutalge im Zürichsee\" auch nicht darauf geschlossen werden, dass die weitere Reduktion des Phosphorgehalts in den Luzerner Mittellandseen zur Folge hätte, dass sich die Burgunderblutalge in diesen Seen (weiter) massiv ausbreiten würde und die neuen Massnahmen somit das Gegenteil der von der Gewässerschutzgesetzgebung vorgegebenen Ziele bzgl. Algenwucherung, Produktion von Biomasse und Sauerstoffgehalt des Wassers bewirken – nämlich das Ökosystem nachhaltig schädigen – würden und die neuen verschärften Bestimmungen der PhV deshalb auf keiner rechtsgenüglichen gesetzlichen Grundlage fussen würden. Dem besagten Fachartikel ist vielmehr zu entnehmen, dass die klimabedingten Veränderungen der chemisch-physikalischen Strukturen des Zürichsees, bedingt durch steigende Lufttemperaturen und zunehmende Sonneneinstrahlung, in den letzten Jahrzehnten massgeblich fördernd für das Massenvorkommen der Burgunderblutalge, bei welcher es sich biologisch gesehen eigentlich nicht um eine Alge, sondern ein Cyanobakterium handelt, gewesen seien und die Reduktion des Phosphorgehalts und die daraus resultierende Veränderung der Lichtbedingungen und der Nährstoffverhältnisse im See nur ein Teil der zugrundeliegenden Faktoren gewesen seien. Da somit erstellt ist, dass die bisherigen Massnahmen zum Schutz der drei Seen nicht ausreichten, sind die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 EGGSchG für die Anordnung zusätzlicher Massnahmen durch den Regierungsrat als erfüllt zu erachten. 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht somit fest, dass sich die PhV und die darin enthaltenen Bestimmungen auf Verfassung und Gesetz stützen und somit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. 6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die angefochtenen Bestimmungen auch sonst mit dem höherrangigen Gesetzes- und Verfassungsrecht im Einklang stehen oder sie sich – wie von den Antragstellern vorgebracht – als gesetzes- und verfassungswidrig erweisen. Die Antragsteller rügen insbesondere, die angefochtenen geänderten oder neuen Bestimmungen der PhV würden gegen die einschlägigen Bestimmungen des GSchG und der GSchV sowie die DZV verstossen und die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit, das"}