{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n auch das Algenwachstum. Für den Abbau der abgestorbenen Biomasse wird Sauerstoff benötigt. Während der Hochblüte des Algenwachstums fiel so viel absterbendes Algenmaterial an, dass in der untersten Wasserschicht sauerstofffreie Verhältnisse herrschten und nur noch ein Teil der Biomasse abgebaut werden konnte. Darüber hinaus kam es zu Fischsterben. 5.2.8.3 Gemäss dem vom Antragsgegner aufgelegten Fachartikel zum Thema \"Sauerstoffzehrung in Seen\" wurde in den 1980er-Jahren als Referenz für die von der GSchV geforderte \"mittlere Produktion von Biomasse\" eine Phosphorkonzentration zu Beginn der produktiven Saison von 30 mg/m3 empfohlen. Die neuen Forschungsergebnisse zeigen jedoch klar, dass sich das Phytoplankton dynamisch an geringe Phosphoreinträge anpassen kann. Eine Reduktion der Phosphorkonzentration im Frühling auf 30 mg/m3 erweist sich daher deutlich als unzureichend, um die Primärproduktion auf ein mittleres Produktionsniveau zu senken. Damit ein Zusammenhang zwischen dem Phosphorgehalt und der Sauerstoffzehrung besteht, muss ein bestimmter Schwellenwert für das Phosphorangebot pro Fläche unterschritten werden. Der Schwellenwert für die Phosphorzufuhr, ab dem die Zehrung nachhaltig abnimmt, liegt tiefer als bisher angenommen. Die entsprechende Frühlingskonzentration des Gesamtphosphors berechnet sich individuell für jeden See entsprechend seiner morphologischen und hydrografischen Eigenschaften, liegt für viele Seen jedoch im Bereich von 10 bis 15 mg/m3. Gemäss dem Jahresbericht über den Zustand der Mittellandseen 2019 des BUWD, Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), sowie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt, vom 5. März 2020 betrug die Phosphorkonzentration im Baldeggersee im Frühjahr 2019 18 mg/m3 und lag damit über dem neuen Zielwert von 15 mg/m3. Die Sauerstoffkonzentration am Seegrund betrug im Oktober 2019 rund 2 mg/l. Trotz künstlicher Seebelüftung (Eintrag von Reinsauerstoff) konnten die gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität von 4 mg Sauerstoff pro Liter während rund zwei Monaten am Seegrund nicht eingehalten werden. Neue Erkenntnisse zeigten, dass erst im Bereich von 15 mg/m3 Phosphor und weniger die geforderte mittlere Algenproduktion und die Anforderungen an den Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser erreicht werden könnten. Im Hallwilersee betrug die Phosphorkonzentration im Frühjahr 2019 14 mg/m3 und lag damit über dem neu angestrebten Sanierungsziel von 10 mg/m3. Die Biomasseproduktion der Algen war unverändert hoch. Trotz künstlicher Seebelüftung (Eintrag von Sauerstoff mittels Druckluft) wurden die erforderlichen 4 mg/l Sauerstoff im Tiefenwasser 2019 nicht erreicht und der Sauerstoffgehalt lag im Herbst am Seegrund nahe bei 0 mg/l. Eine Markierstudie der Felchen ergab, dass im Durchschnitt rund 90 % der gefangenen Fische markiert waren, was zeigte, dass die natürliche Fortpflanzung der Felchen weiterhin nur stark eingeschränkt funktionierte. Neue Erkenntnisse zeigten, dass für den Hallwilersee erst im Bereich von 10 mg/m3 Phosphor und weniger die geforderte mittlere Algenproduktion und die Anforderungen an den Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser erreicht werden könnten. Im Sempachersee betrug die Phosphorkonzentration im Frühjahr 2019 23 mg/m3 und lag damit über dem neuen Zielwert von 15 mg/m3. Trotz künstlicher Seebelüftung (Eintrag von Sauerstoff mittels Druckluft) konnten die gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität von 4 mg Sauerstoff pro Liter am Seegrund während knapp vier Monaten nicht eingehalten werden. Neue Erkenntnisse zeigten, dass erst im Bereich von 15 mg/m3 Phosphor und weniger die geforderte mittlere Algenproduktion und die Anforderungen an den Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser erreicht werden könnten (zum Ganzen: Jahresbericht Zustand des Sempachersees 2019 des BUWD, uwe, sowie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aar-gau, Abteilung für Umwelt (AfU), vom 3.3.2020, https://sempachersee.ch/wp-content/uploads/2020/12/Jahresbericht-2019-JB-19-Kanton.pdf, besucht am 27.5.2021). Die mangelhaften Sauerstoffverhältnisse am Seegrund verunmöglichen die natürliche Fortpflanzung der Felchen. 5.2.8.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die bisher getroffenen kommunalen und regionalen (aber auch kantonalen) Massnahmen, wie die bisherigen Phosphorprojekte, freiwilligen Seeverträge und die Streichung des Fehlerabzugs von 10 % bei der im Rahmen der abgeschlossenen Nährstoffbilanz auf maximal 100 % festgelegten Phosphorbedarfsdeckung für die in den Geltungsbereich der PhV fallenden landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsgebiet der Mittellandseen, und sogar die Seebelüftung nicht ausgereicht haben, um zu erreichen, dass die drei Seen die unter E. 5.2.7.1 beschriebenen gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität erfüllen. Sodann steht wissenschaftlich (auch heute noch) ausser Frage, dass Phosphor hauptverantwortlich für das Algenwachstum ist und"}