{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Folge haben, welche nicht durch entsprechende Beiträge ausgeglichen werden. Die Stellung der Rechtsunterworfenen wird m.a.W. in der Regel auch dann nicht schwerwiegend berührt, wenn kein (voller) finanzieller Ausgleich erfolgt. Es mag zwar sein, dass bei einzelnen Bewirtschaftern die PhV tatsächlich zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte führt. Allerdings heisst das nicht, dass die blosse Möglichkeit im Einzelfall bereits die grundsätzliche Verfassungskonformität der Verordnung ausschliesst, wenn für den aus heutiger Sicht gegebenen Regelfall die Grundrechtseinschränkungen nicht von vornherein als schwerwiegend qualifiziert werden müssen. Den derart schwerwiegend betroffenen Landwirten steht dafür als Rechtsschutz die konkrete (auch inzidente) Normenkontrolle zur Verfügung. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Bestimmungen der PhV grundsätzlich nicht in dem Sinne als \"wichtig\" bzw. \"wesentlich\" zu qualifizieren, als sie nur in einem Gesetz im formellen Sinn hätten erlassen werden dürfen. In Bezug auf den weiteren Einwand der Antragsteller, § 27 EGGSchG genüge den Anforderungen an eine hinreichende Delegationsnorm nicht, ist sodann darauf hinzuweisen, dass namentlich die kantonalen Gesetze von der verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen ausgenommen sind (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Kantonsgericht ist es daher verwehrt, im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen, ob der kantonale Gesetzgeber mit der Delegation in § 27 EGGSchG die verfassungsmässigen Schranken eingehalten hat. Dies könnte (ebenfalls) nur im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle geprüft werden. Gestützt auf § 27 Abs. 1 EGGSchG war der Regierungsrat – unter Vorbehalt der Erfüllung der in der Bestimmung enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gesetzgebungskompetenz (vgl. dazu E. 5.2.7 ff. nachfolgend) – somit zuständig, die angefochtenen Bestimmungen in der PhV zu erlassen. 5.2.7 Waren demnach die Voraussetzungen für die Verordnungskompetenz des Regierungsrats ebenso gegeben wie seine Zuständigkeit für die Anordnung zusätzlicher Massnahmen an den Gewässern selbst wie auch in deren Einzugsgebieten zum Schutz dieser Gewässer, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass vorliegend die zuständige Behörde im richtigen Verfahren die PhV bzw. deren Änderung vom 16. Juni 2020 erlassen hat. Die angefochtenen Änderungen bezwecken, die bundesrechtlich vorgeschriebene Pflicht des Kantons im Gewässerschutz zu erfüllen. Gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse werden in der geänderten Verordnung (Zwischen)-Zielwerte über die chemische Zusammensetzung, konkret die mittlere Phosphorkonzentration, der betroffenen Seen definiert. Sodann werden Anordnungen getroffen, welche dazu dienen sollen, diese Wasserzusammensetzung in den Mittellandseen zu erreichen. Die definierte Wasserzusammensetzung bzw. höchstzulässige Phosphorkonzentration wiederum bezweckt, die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes und der zugehörigen Gewässerschutzverordnung zu verwirklichen. Die Verordnungsänderungen können sich auf die vom Bundesrecht dem Kanton auferlegte Pflicht im Gewässerschutz stützen, welche dem Kanton auch erlaubt, unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen selbst in Grundrechte einzugreifen (vgl. E. 5.1.3 hiervor). 5.2.8 Die Anordnung von zusätzlichen Massnahmen zum Schutz der Gewässer setzt wie gesagt voraus, dass die bisher getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen nicht ausreichen. Die Antragsteller bringen vor, diese Voraussetzung sei vorliegend gerade nicht erfüllt, denn die bisherigen getroffenen Massnahmen zum Schutz der Mittellandseen würden ausreichen, weshalb die zusätzlich durch den Regierungsrat angeordneten Massnahmen zwecklos seien. 5.2.8.1 Gemäss Anhang 2 GSchV muss die Wasserqualität oberirdischer Gewässer so beschaffen sein, dass sich im Gewässer u.a. keine unnatürlichen Wucherungen von Algen bilden und Laichgewässer für Fische erhalten bleiben (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 lit. a und b GSchV). In stehenden Gewässern wie Seen darf sodann der Nährstoffgehalt – besondere natürliche Verhältnisse vorbehalten – höchstens eine mittlere Produktion von Biomasse zulassen (Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV). Weiter darf in Seen der Sauerstoffgehalt des Wassers zu keiner Zeit und in keiner Seetiefe weniger als 4 mg/l O2 betragen. Besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten (Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV). 5.2.8.2 In den 1970er und 1980er Jahren erreichte die Phosphorkonzentration im Wasser der drei Mittellandseen ihren Höhepunkt. Grund dafür war insbesondere die massive Überdüngung der Felder als Folge des Anstiegs der Nutztierdichte in der Landwirtschaft im Einzugsgebiet der Seen. Der Boden vermochte die Mengen an ausgebrachten Phosphaten (Jauche, Mist) nicht mehr für das Pflanzenwachstum zu nutzen, so dass sie abgeschwemmt wurden und über die Zuflüsse in die Seen gelangten. Mit dem Anstieg der Phosphorkonzentration im Seewasser stieg"}