{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n auferlegten Verpflichtung, macht es für die von der Anordnung Betroffenen sodann keinen Unterschied, ob diese in der Gestalt einer Verfügung bzw. Allgemeinverfügung oder einer Verordnung erlassen wurde. Daran, dass unter \"Massnahmen\" auch der Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen gemeint ist, würde auch dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, der Kommissionspräsident sei von der irrigen Annahme ausgegangen, sämtliche zusätzlichen Massnahmen zum Schutz der Gewässer müssten vom Grossen Rat genehmigt werden oder es müsste zumindest in der Budgetdebatte die Höhe der Kostenbeteiligung beschlossen werden. Sein Irrtum über die weitgehend fehlenden Schranken der eingeräumten Massnahmenkompetenz würde nicht erlauben, die Bestimmung von § 27 EGGSchG einer teleologischen Reduktion zu unterziehen. Zum einen handelt es sich bei der Auffassung des Kommissionspräsidenten um eine einzelne Äusserung, so dass nicht von einer breit getragenen Auffassung des Gesetzgebers gesprochen werden kann. Zum anderen ist bei klarem Wortlaut (wie hier) eine weiterführende Auslegung zur Ermittlung des Normgehalts nicht geboten. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch von den Antragstellern nicht vorgebracht wird, der Gesetzgeber habe dem Regierungsrat mit § 27 Abs. 1 EGGSchG im Allgemeinen, d.h. ohne Bezugnahme auf die konkret angefochtenen Bestimmungen der PhV, nicht die Kompetenz geben wollen, zum Schutz der Gewässer gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Bereits die alte PhV (in Kraft bis 31.12.2020) sah strengere Vorschriften als das Bundesrecht vor. So wurde schon in der früher geltenden Version bei der – im Rahmen der abgeschlossenen Nährstoffbilanz – auf maximal 100 % festgelegten Phosphorbedarfsdeckung kein Fehlerabzug gewährt (vgl. a§ 3 Abs. 1 PhV [in Kraft bis 31.12.2020]), währenddessen Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV einen Fehlerbereich von höchstens +10 % zulässt. Die Antragsteller machen folglich nicht geltend, der Regierungsrat sei grundsätzlich nicht befugt, im Vergleich zum Bundesrecht strengere Regeln mittels Verordnung aufzustellen. Vielmehr vertreten sie die Ansicht, die mit der Änderung vom 16. Juni 2020 neu eingeführten oder geänderten Bestimmungen würden zu weit gehen und deshalb einer gesetzlichen Grundlage entbehren. 5.2.6 Nachdem geklärt ist, dass der Regierungsrat in grundsätzlicher Weise gestützt auf § 27 Abs. 1 EGGSchG ermächtigt ist, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, stellt sich im Weiteren die Frage, ob er in Bezug auf die konkret angefochtenen neuen oder geänderten Bestimmungen der PhV befugt war, diese in der besagten Form zu erlassen. 5.2.6.1 Die Antragsteller machen diesbezüglich geltend, aufgrund der Intensität des – mit den neuen bzw. geänderten Bestimmungen verbundenen – Eingriffs insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie und der Anzahl der von der Regelung betroffenen Landwirte sowie der damit verbundenen finanziellen Folgen, handle es sich um wichtige Rechtssätze, welche gemäss § 45 KV zum Vornherein in der Form eines Gesetzes zu erlassen gewesen wären und nicht Gegenstand einer Verordnung sein dürften. Abgesehen davon fehle es dafür, dass der Regierungsrat derart einschneidende Massnahmen auf Stufe einer Verordnung erlassen könne, an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, denn § 27 EGGSchG stelle keine genügende Delegationsnorm dar. Die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigsten Regelungen – vorliegend etwa die Zielwertvorgaben, die möglichen zu ergreifenden Massnahmen wie die Herabsetzung der gesamtbetrieblich zulässigen Nährstoffbilanz und die Beschränkung des Tierbestands sowie die Entschädigung der Eingriffe für den reduzierten Phosphoreinsatz – müssten in einem Gesetz im formellen Sinn selbst geregelt werden, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall sei (vgl. zum Ganzen E. 5.2.2 hiervor). 5.2.6.2 Wie bereits dargelegt, dürfen wichtige rechtsetzende Bestimmungen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden (§ 45 Abs. 1 KV). Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Bestimmungen über die Rechtsstellung Einzelner (§ 45 Abs. 2 lit. a KV). Diese ist namentlich dann betroffen, wenn – wie hier – Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit einschliesslich Privatautonomie und der Anspruch auf Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen sowie das Gebot willkürfreien und rechtsgleichen Handelns des Staates infrage stehen. Das Parlament darf die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen (Delegationsverbot; vgl. dazu und zum Folgenden: E. 5.2.3.2 f. hiervor). Entsprechend ist die Delegation von an sich dem kantonalen Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ nur zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz"}