{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n der einzelnen Aufgaben aus dem Gewässerschutz zu gewährleisten. Auf die Möglichkeit, weitergehende Vorschriften als im Bundesgesetz vorgeschrieben festzulegen und somit zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Gewässerbelastung durch die Landwirtschaft einzuführen, wurde bewusst verzichtet, obwohl ganz offensichtlich kontroverse Meinungen darüber bestanden, ob die bereits realisierten oder noch geplanten Massnahmen tatsächlich ausreichen würden, um die Belastung der Mittellandseen zu reduzieren. Entsprechende Anträge der linken Parteien auf Einführung von Bestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft wurden abgelehnt. § 27 Abs. 1 EGGSchG räumt demgegenüber dem Regierungsrat die Kompetenz ein bzw. verpflichtet ihn dazu, zusätzliche Massnahmen an den Gewässern selbst oder in deren Einzugsgebieten anzuordnen, wenn die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von Gewässern nicht ausreichen. In der Botschaft werden als solche zusätzliche Massnahmen beispielhaft Seesanierungen, die Bekämpfung der Nitrat-Anreicherung in grösseren Grundwasservorkommen, die Beschränkung der Wassernutzungen in übernutzten Grundwasservorkommen oder grössere Revitalisierungsprojekte an Flüssen und Seeufern genannt. Wie bzw. in welcher Form die Massnahmen umzusetzen sind, wird in der Botschaft offengelassen. Dem Verhandlungsprotokoll des Grossen Rats ist zum heutigen § 27 EGGSchG zu entnehmen, dass damit die Gesetzesgrundlage für die Seesanierungen geschaffen worden sei. Weiter müssten zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Gewässer vom Grossen Rat genehmigt oder zumindest in der Budgetdebatte die Höhe der Kostenbeteiligung beschlossen werden. Diese Ausführungen des Kommissionspräsidenten beziehen sich auf den (in der Folge abgelehnten) Antrag eines Ratsmitglieds, den damaligen § 26 EGGSchG um einen weiteren Abs. 3 zu ergänzen, gemäss welchem der Kanton befristete Sanierungspläne hätte erlassen sollen. Diesbezüglich wurde seitens des Antragstellers argumentiert, dass es nicht um eine Schuldzuweisung an die Landwirtschaft und auch nicht darum gehe, der Landwirtschaft sämtliche Massnahmen zu überbürden, dass für die künstliche Belüftung der Mittellandseen in den letzten Jahren aber Millionen von Franken ausgegeben worden seien und mit dieser Belüftung nur die Symptome bekämpft würden. Für eine Übergangsfrist möge dies angehen, es stelle sich jedoch die Frage, wie lange dieser Übergang dauern solle. Es werde Jahre oder Jahrzehnte dauern, bis die massiv überdüngten Böden unter der Voraussetzung einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz auf das Niveau der Normalität zurückfinden würden (VGR IV/1996 S. 1395 f.; vgl. auch E. 5.2.4.2 hiervor). Die Ausführungen des Kommissionspräsidenten zum damaligen § 26 EGGSchG sind somit in Zusammenhang mit dem aufgeworfenen Thema der Seesanierungen und der Kosten der künstlichen Belüftung zu sehen. Dementsprechend ist zum einen davon auszugehen, dass der Grosse Rat die \"zusätzlichen Massnahmen\" nicht in Abweichung zur Botschaft auf Seesanierungen beschränken wollte. Dafür spricht auch, dass der Antrag eines Ratsmitglieds, den damaligen § 22 Abs. 2 lit. a EGGSchG insofern anzupassen, als die zuständige kantonale Behörde die pro Hektare zulässigen DGVE auch dann herabzusetzen habe, wenn der Belastungsgrad der betroffenen Gewässer dies erfordere, u.a. mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es gemäss a§ 26 EGGSchG möglich sei, zusätzliche Massnahmen anzuordnen (VGR IV/1996 S. 1394 f.; vgl. auch E. 5.2.4.2 hiervor). Zum anderen ist davon auszugehen, dass nur solche zusätzlichen Massnahmen vom Grossen Rat genehmigt werden müssen (oder zumindest in der Budgetdebatte die Höhe der Kostenbeteiligung beschlossen werden muss), welche Kosten wie die künstliche Belüftung der Mittelandseen mit sich bringen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit dem EGGSchG ein schlankes Rahmengesetz mit möglichst offenen Formulierungen für eine grösstmögliche Flexibilität bei der Zuweisung der einzelnen Aufgaben aus dem Gewässer-schutz geschaffen werden sollte, und in Anbetracht der Tatsache, dass in § 27 Abs. 1 EGGSchG explizit der Regierungsrat (und nicht die zuständige kantonale Behörde) zur Anordnung von zusätzlichen Massnahmen ermächtigt bzw. verpflichtet wurde, ist nach dem Gesagten darauf zu schliessen, dass dem Regierungsrat mit § 27 Abs. 1 EGGSchG bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung einer Massnahme zum Schutz von Gewässern, wie etwa einer Seesanierung, freie Hand gelassen werden sollte, und ihm somit nicht nur die Kompetenz eingeräumt wurde, rechtsanwendende individuell- oder generell-konkrete Anordnungen, wie Verfügungen oder Allgemeinverfügungen, zu erlassen, sondern dass es auch in seinem Ermessen stehen sollte, eine Massnahme, konkret eine Seesanierung, u.a. mittels eigener, gesetzesvertretender Rechtssetzung, wie konkret der PhV, zu realisieren. 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