{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Tierbelastung und die Forderung nach einer ausgeglichenen Düngerbilanz auf Landwirtschaftsbetrieben sowie die Verpflichtung des Kantons, weitergehende Gewässerschutzmassnahmen (z.B. Seesanierungen) zu ergreifen, wenn die klassischen Massnahmen nicht genügten (Botschaft B 30 S. 5 f.). Einleitend wird in der Botschaft zum EGGSchG darauf hingewiesen, dass das Gesetz wo immer möglich offene Formulierungen verwende, die eine grösstmögliche Flexibilität bei der Zuweisung der einzelnen Aufgaben aus dem Gewässerschutz gewährleisten würden (Botschaft B 30 S. 2). Sodann bezwecke das EGGSchG gemäss Botschaft, den Vollzug des Bundesrechts im Kanton Luzern sicherzustellen. Dafür brauche es kein zusätzliches Detailgesetz. Wichtig sei, dass die Vollzugsaufgaben aus dem GSchG zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt würden. Innerhalb der kantonalen Verwaltung werde der Regierungsrat mit der KGSchV die einzelnen Aufgaben den geeigneten Dienststellen zuzuteilen haben (Botschaft B 30 S. 33). Zu § 26 des Entwurfs des neuen EGGSchG mit dem Titel \"Zusätzliche Massnahmen\" (heutiger § 27 EGGSchG) hält die Botschaft fest, die Seesanierungsgemeindeverbände Sempachersee sowie Baldegger- und Hallwilersee würden zeigen, wie der Schutz von Gewässern in einem hydrologischen Einzugsgebiet betrieben werde. Reichten die getroffenen Massnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung eines Gewässers von regionaler Bedeutung nicht aus, so brauche es die koordinierende Hilfe des Kantons. Solche zusätzlichen Massnahmen, wie z.B. Seesanierungen, Bekämpfung der Nitrat-Anreicherung in grösseren Grundwasservorkommen, Beschränkung der Wassernutzungen in übernutzten Grundwasservorkommen, grössere Revitalisierungsprojekte an Flüssen und Seeufern, würden deshalb von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet, übe doch der Kanton die Oberaufsicht über den Schutz und die Nutzung der Gewässer aus (Botschaft B 30 S. 45). 5.2.4.2 Den im Verhandlungsprotokoll des Grossen Rats des Kantons Luzern zum EGGSchG vom 25. November 1996 enthaltenen Ausführungen der vorberatenden Kommission ist zu entnehmen, dass das EGGSchG die Aufgabe habe, das Bundesgesetz zu präzisieren und die für den Gesetzesvollzug auf Kantonsebene notwendigen Regelungen zu treffen. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, weitergehende Massnahmen als im Bundesgesetz vorgeschrieben festzulegen. Auf diese Möglichkeit habe die Regierung in der Botschaft weitgehend verzichtet und sich nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen auf das Notwendige beschränkt. Die Regierung sei bestrebt gewesen, das Gesetz schlank zu halten und möglichst wenig Paragraphen des Bundesgesetzes im EGGSchG zu wiederholen. Auch die Kommission sei in der Regel auf Anträge nicht eingegangen, die über die vom Bundesgesetz vorgeschriebenen Massnahmen hinausgegangen seien. So habe sie beispielsweise Anträge auf die Einführung zusätzlicher Massnahmen zur Reduktion der Gewässerbelastung durch die Landwirtschaft abgelehnt. Kontroverse Meinungen hätten offensichtlich darüber bestanden, ob die bereits realisierten oder noch geplanten Massnahmen tatsächlich ausreichen würden, um die Belastung der Mittellandseen zu reduzieren. Es sei darauf verzichtet worden, Detailregelungen über den Bodenschutz und die Bodenbewirtschaftung in das Gesetz aufzunehmen. Viele der von der Kommission im Gesetzesentwurf vorgenommenen Änderungen würden formelle Aspekte und insbesondere die Frage der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden betreffen. Ausser in jenen Fällen, bei denen der Entscheid zwingend dem Regierungsrat obliege, sei darauf verzichtet worden, die Zuständigkeit einzelnen Organisationseinheiten der Verwaltung zuzuteilen. Diese Zuteilung solle im Rahmen des Vollzugs festgelegt und flexibel gehandhabt werden können (Verhandlungen des Grossen Rats des Kantons Luzern [nachfolgend: VGR], IV/1996 S. 1381 f.). Aus dem Verhandlungsprotokoll geht weiter hervor, dass sich die verschiedenen Fraktionen unterschiedlich zum Gesetzesentwurf und insbesondere zum Thema Gewässerschutz und Landwirtschaft stellten. So vertrat etwa die liberale Fraktion den Standpunkt, mit dem Gesetzesentwurf sei es gelungen, zusammen mit der Landwirtschaft eine ökologische und wirtschaftliche Verträglichkeit herbeizuführen, worum es bei der Belastbarkeit der Böden v.a. gehe. Die CVP-Fraktion hielt fest, es sei wohl unbestritten, dass bezüglich Bodenschutz ein gewisser Handlungsbedarf bestehe. Dieser werde aber durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen und durch das auch auf Bundesebene eingeleitete Anreizsystem zur Ökologisierung der Landwirtschaft wahrgenommen. Verschärfte Sonderbestimmungen im EGGSchG würden sich eher kontraproduktiv auswirken. Gewässer- und Bodenschutz in der Landwirtschaft und damit auch ein wesentlicher Beitrag an die Gesundung der Seen hänge vielmehr von der Schulung, der Beratung und von den Bemühungen der Bauern und nicht von Gesetzesbestimmungen ab. Demgegenüber"}