{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "0b200269aa5af17ae9b9e70d80612c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1\nRegeste:\nÄnderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen. Der Wert dieser Aufzählung ist demnach eher gering; massgebend bleiben die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nach Lehre und Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Wichtigkeit oder Wesentlichkeit einer Regelung folgende Aspekte massgebend: Die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die Grösse des Adressatenkreises des jeweiligen Erlasses bzw. der Verhaltensweisen, die zu regeln sind, die Bedeutung der Norm für das politische System (z.B. für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können \"Entweder-oder-Entscheidungen\", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die"}