{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_7R-20-1_2021-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10879", "Checksum": "f07ba5fa1a715eaf1f1ab83098a7fe5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7R 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.08.2021 7R 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung der regierungsrätlichen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV). Erlassprüfung. Frage nach der Verordnungskompetenz des Regierungsrats und der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angefochtenen Bestimmungen der PhV (E. 5). Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. 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Prüfung der übrigen Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen der PhV, insbesondere unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot (E. 6). | Art. 76 Abs. 3 BV; Art. 27 GSchG; Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 2 GSchV, Anhang 2 Ziff. 13 Abs. 3 lit. b GSchV; Anhang 4 Ziff. 212 GSchV; §§ 188 ff. VRG; § 45 KV; § 27 Abs. 1 EGGSchG; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft (PhV), § 3 Abs. 1 PhV, § 3 Abs. 4 PhV, § 3 Abs. 5 PhV, § 3a PhV, § 3b PhV, § 3c PhV, § 3dbis PhV. | Erlassprüfung\n\n festgelegten Schranken gewahrt werden. Hierfür müssen zunächst die Voraussetzungen für den Erlass einer regierungsrätlichen Verordnung erfüllt sein. 5. Nach dem Gesagten stellt sich zuerst die Frage, ob der Kanton Luzern zuständig ist für Massnahmen, welche die Belastung der luzernischen Mittellandseen durch Phosphor aus der Landwirtschaft vermindern. Sodann ist zu prüfen, ob der Regierungsrat nach kantonalem Recht befugt war, die Änderungen der PhV zu erlassen. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für die zu prüfende Verordnung des Regierungsrats als solche und die darin enthaltenen Bestimmungen. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Abs. 3). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenzen nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (Caluori/Griffel, Basler Komm., Basel 2015, Art. 76 BV N 16, 29). Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wahrgenommen (BGer-Urteil 1C_390/2008 vom 15.6.2009 E. 2.3). Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GSchG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten – wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) – vor (Caluori/Griffel, a.a.O., Art. 76 BV N 32). Nach Art. 27 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln (Abs. 1). Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Abs. 2). Von der in Art. 27 Abs. 2 GSchG eingeräumten Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Anhang 4 Ziff. 212 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) Gebrauch gemacht und die Kantone verpflichtet, zum Schutz des Wassers erforderliche Massnahmen zu ergreifen, wenn bei der Bodenbewirtschaftung wegen der Abschwemmung oder Auswaschung von Stoffen wie Pflanzenbehandlungsmitteln oder Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen in den Zuströmbereichen Zu und Zo (vgl. zur jeweiligen Definition Anhang 4 Ziff. 113 f. GSchV) Gewässer verunreinigt werden (Norer/Tschopp, in: Komm. zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [Hrsg. Hettich/Jansen/Norer], Zürich 2016, Art. 27 GSchG N 13). Als solche Massnahmen gelten gemäss Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger, welche die Kantone nach den Anhängen 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) festlegen. Ziff. 3.3.1 des Anhangs 2.6 ChemRRV regelt die Verbote bei der Verwendung von Dünger. Abs. 1 legt fest, in welchen Gebieten Dünger nicht verwendet werden darf. Abs. 2 regelt, wo flüssige Hof- und Recyclingdünger verboten sind. Gemäss Abs. 3 legt die kantonale Behörde für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo über die Abs. 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Kantone vollziehen das GSchG, soweit nicht Art. 48 GSchG den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Sie vollziehen sodann auch die GSchV, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt (Art. 45 GSchV). Einzelheiten der Vollzugstätigkeit und der Einrichtung der Vollzugsorganisation regelt Art. 45 GSchG nicht. Im Begriff \"Vollzug\" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Satz 2), Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen. Verantwortlich (gegenüber dem Bund) für die Umsetzung des GSchG sind die Kantone. Satz 2 von Art. 45 GSchG erscheint heute überflüssig. Denn zum Vollzug gehört, wie gesehen, auch der Erlass von Rechtssätzen und zwar derjenigen, die für den wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen. Sie haben nach ihrem"}