verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]), halbiert. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Antragsteller demnach die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu tragen (vgl. § 198 Abs. 1 lit. c VRG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet werden. Das Kantonsgericht erstattet ihnen den Mehrbetrag von Fr. 3'000.-- zurück. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 201 Abs. 1 VRG e contrario). |