Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach § 200 Abs. 1 VRG die amtlichen Kosten, abweichend von den §§ 198 und 199 VRG, ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten kann, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen. Da vorliegend von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen ist, werden die amtlichen Kosten, die mit Blick auf die Wichtigkeit der Streitsache und den dreifachen Schriftenwechsel auf Fr. 6'000.-- festgesetzt werden (vgl. § 1 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und