Der durch die Prämienverbilligung im Allgemeinen und durch Art. 65 Abs. 1bis KVG im Besonderen angestrebte Zweck wird nicht gleichsam unterlaufen. Folglich ist der Prüfungsantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 16. Unbesehen von diesem Prozessausgang sind im Hinblick auf die Zukunft folgende Bemerkungen angebracht: Die gültige Regelung im Kanton Luzern räumt dem Regierungsrat als oberstem Vollzugsorgan der Gesetzgebung und selbständigem Verordnungsgeber einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die bundesrechtlich verankerte Prämienverbilligung ist ein Institut der Solidarität.