15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der vom Regierungsrat festgesetzten Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- durchaus auch Familien des unteren Mittelstandes von der Prämienverbilligung profitieren können. Insofern verstösst die vom Regierungsrat am 12. September 2017 beschlossene und per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Änderung von § 2a Prämienverbilligungsverordnung – auch wenn sie sich im untersten Bereich des noch Vertretbaren bewegt – nicht gegen Sinn und Geist des KVG. Der durch die Prämienverbilligung im Allgemeinen und durch Art. 65 Abs. 1bis KVG im Besonderen angestrebte Zweck wird nicht gleichsam unterlaufen.