14. Schliesslich beantragen die Gesuchsteller auch die Aufhebung von § 2a Abs. 4 der Prämienverbilligungsverordnung. Sie begründen allerdings mit keinem Wort, inwiefern diese Norm Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen oder anderen übergeordneten Rechtssätzen widersprechen soll, weshalb auf den Prüfungsantrag in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.2.). 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der vom Regierungsrat festgesetzten Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- durchaus auch Familien des unteren Mittelstandes von der Prämienverbilligung profitieren können.