Insofern kann nicht gesagt werden, mit der Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- würde Sinn und Geist des KVG nicht mehr eingehalten oder der mit der Prämienverbilligung angestrebte Zweck werde geradezu vereitelt. Folglich ist auch nicht massgebend, dass die in den vergangenen Jahren erfolgte Reduktion der Einkommensobergrenzen in erster Linie finanzpolitisch motiviert war. Solange der Zweck der Prämienverbilligung nicht vereitelt wird, ist der Regierungsrat aufgrund von § 7 Abs. 3 PVG ja gerade verpflichtet, die verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. 13. An diesem Ergebnis vermögen auch die von den Antragstellern vorgelegten Berechnungen des Haushaltsbudgets nichts zu ändern.