a-e PVG vorzunehmen, so bestünde – bei einem Kind – bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 63'000.-- (Fr. 54'000.-- + Fr. 9'000.--) Anspruch auf Prämienverbilligung. Mit anderen Worten liegt die vom Regierungsrat festgelegte Einkommensobergrenze – wenn auch nur knapp (nämlich rund Fr. 2'000.--) – über der errechneten unteren Schwelle des mittleren Einkommens (Fr. 60'812.50). Bei einem weiteren Kind bestünde bis Fr. 72'000.-- Anspruch auf hälftige Verbilligung der anrechenbaren Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen.