a-e PVG genannten Positionen und abzuziehen die in § 7 Abs. 2 in fine PVG aufgeführten Positionen, worunter ein Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, den der Regierungsrat auf Fr. 9'000.-- festgesetzt hat (§ 3b Prämienverbilligungsverordnung). Bei der streitigen Einkommensgrenze handelt es sich demnach nicht um ein Bruttoeinkommen. Angenommen, in einem konkreten Fall wären keine Aufrechnungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. a-e PVG vorzunehmen, so bestünde – bei einem Kind – bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 63'000.-- (Fr. 54'000.-- + Fr. 9'000.--) Anspruch auf Prämienverbilligung.