Zunächst sei daran erinnert, dass bei der Berechnung des massgebenden Einkommens gemäss § 7 PVG vom Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung auszugehen ist. Als Nettoeinkommen gelten die um die Aufwendungen nach den §§ 33-39 sowie 40 Absatz 1a-g des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) verminderten steuerbaren Einkünfte. Hinzuzuzählen sind die in § 7 Abs. 2 lit. a-e PVG genannten Positionen und abzuziehen die in § 7 Abs. 2 in fine PVG aufgeführten Positionen, worunter ein Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, den der Regierungsrat auf Fr. 9'000.-- festgesetzt hat (§ 3b Prämienverbilligungsverordnung).