"Natürliche Personen: Bestandteile des Einkommens 2015"), auf welches § 7 Abs. 2 PVG Bezug nimmt, und eignet sich deshalb als Vergleichsgrösse. Nach der vorne genannten Definition des mittleren Einkommens würde die untere Grenze (70 % des Medianwertes [Fr. 86'875.--]) bei Fr. 60'812.50 und die obere Grenze bei Fr. 130'312.50 liegen. Mit anderen Worten sind Reineinkommen von Verheirateten mit Kindern ab Fr. 60'812.50 dem Mittelstand zuzuordnen. Vergleicht man diese Zahl mit der hier streitigen Einkommensgrenze, zeigt sich Folgendes: Zunächst sei daran erinnert, dass bei der Berechnung des massgebenden Einkommens gemäss § 7 PVG vom Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung auszugehen ist.