11.3. Die vom Antragsgegner aufgestellte Berechnung erweist sich nach dem Gesagten für die hier streitige Frage, ob die Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- den Zweck von Art. 65 Abs. 1bis KVG vereitelt, als nicht dienlich. 12. 12.1. Die Antragsteller gehen davon aus, dass mit dem Begriff des mittleren Einkommens dasjenige des Mittelstandes gemeint sei. Hierzu ist festzuhalten, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht dies so vorsieht bzw. festlegt. Insofern erscheint fraglich, ob der Regierungsrat den Bezügerkreis bzw. die Einkommensgrenze nach § 2a der Prämienverbilligungsverordnung so festzulegen hat, dass Mittelstandsfamilien von Prämienverbilligungen profitieren.