Insofern sind die Berechnungen auch methodisch mangelhaft, indem verschiedene Bezugsgrössen vermischt wurden. Schliesslich erscheint es widersprüchlich, wenn im Zusammenhang mit der hier streitigen Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- auf das mittlere Einkommen aller steuerpflichtigen Personen Bezug genommen wird, nachdem der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes (Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung und Direktauszahlung der Prämienverbilligung) vom 18. September 2012 die massgebende Einkommensgrenze noch in Relation zum mittleren Haushaltseinkommen im Kanton Luzern (Fr. 60'900.-- im Jahr 2006) gesetzt hatte (vgl. Botschaft S. 20).