Diese Vergleichsgrösse erscheint insofern als ungeeignet, als damit nicht Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen ins Zentrum gerückt werden. Mit Art. 65 Abs. 1bis KVG wurde aber der Zweck verfolgt, Haushalte mit Kindern zu entlasten, weshalb sich ein Vergleich mit dieser Personengruppe aufdrängen würde. Die vom Antragsgegner angestellte Berechnung überzeugt auch aus einem anderen Grund nicht: Gemäss der aufgelegten Tabelle haben im Jahr 2015 36,5 % der Steuerpflichtigen einen Abzug Säule 3a (Ziff. 260) bzw. 11,4 % einen Abzug Säule 3a Ehefrau (Ziff. 261) gemacht. Die mittleren Beiträge von Fr. 6'700.-- (Ziff. 260) bzw. Fr. 6'500.-- (Ziff.