Jedenfalls ist darin – entgegen der Ansicht der Antragsteller – kein willkürliches Verhalten zu erblicken. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die per 1. Januar 2017 festgelegte Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- vor höherrangigem Recht standhält. 11. Soweit der Antragsgegner mit den im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berechnungen und Statistiken den Nachweis erbringen will, dass die vom Regierungsrat festgesetzte massgebende Einkommensgrenze vor Bundesrecht standhält, ist Folgendes festzuhalten: 11.1. Die Ausgangsbasis der Berechnungen bildet die Erhebung der LUSTAT Statistik Luzern zu den Bestandteilen des Einkommens der natürlichen Personen im Jahr