Nach dem Gesagten kann aus den in der Vergangenheit festgesetzten Einkommensgrenzen nicht geschlossen werden, der Regierungsrat habe damit jeweils den Begriff der "unteren und mittleren Einkommen" (neu) definiert. Vielmehr hat er – wie vom PVG vorgegeben – die Berechnung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festgelegt. Solange damit die Mindestvorgaben gemäss KVG eingehalten sind und der Zweck der Prämienverbilligung nicht vereitelt wird, ist eine Änderung der Einkommensschranke auch nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist darin – entgegen der Ansicht der Antragsteller – kein willkürliches Verhalten zu erblicken.