Mit der Einführung der Einkommensschranke ab dem Jahr 2008 hat der Regierungsrat von der bisherigen grosszügigen Regelung Abstand genommen. Dies ist aber nicht dahingehend zu interpretieren, dass der Regierungsrat nunmehr den unbestimmten Rechtsbegriff "untere und mittlere Einkommen" definiert haben wollte. Denn dadurch hätte er die zuvor immer wieder hervorgehobene Flexibilität aufgegeben. Daran ändert auch die Aussage des Regierungsrates in seiner Botschaft B 114 vom 7. Juli 2009 nichts, wonach steuerbare Einkommen, die nicht über Fr. 100'000.-- liegen würden, prämienverbilligungsrechtlich als mittlere beziehungsweise untere Einkommen gelten würden (S. 9).