Von dieser Möglichkeit machte der Regierungsrat in der Verordnung in der im Jahr 2007 geltenden Fassung dann auch Gebrauch und verzichtete auf die Festsetzung einer Einkommensobergrenze (vgl. E. 7.1.). Er wollte damit einerseits ein klares familienpolitisches Zeichen setzen und andererseits einem Rechtsmittelverfahren um die Frage des mittleren Einkommens aus dem Weg gehen (vgl. Botschaft B 144, S. 20). Mit der Einführung der Einkommensschranke ab dem Jahr 2008 hat der Regierungsrat von der bisherigen grosszügigen Regelung Abstand genommen.